Personalrat
Das rheinland-pfälzische Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) bietet die rechtliche Grundlage für die Interessenvertretung der Beschäftigten. Der übergeordnete Leitgedanke des Gesetzes (§§ 2 und 67 LPersVG) verpflichtet die Dienststellenleitung und den Personalrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Personalratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden (§ 39 Abs.1 LPersVG). Sie genießen bestimmte Schutzbestimmungen (§§ 6, 7, 70 LPersVG), haben Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41 LPersVG) und werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit (teil)freigestellt (§ 40 LPersVG).
Zu den wichtigsten Aufgaben der Personalvertretung gehören u.a. folgende Rechte und Pflichten:
Wächteramt: Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden (§ 69 Abs.1 Nr.2 LPersVG). Informationsrecht: Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist „die Personalvertretung fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten" (§ 69 Abs. 2 LPersVG).
Mitbestimmungsrecht: Bei personellen Angelegenheiten, z. B. Einstellung, (Teil-) Abordnung, Versetzung, Fort- und Weiterbildung (§§ 78und 79 LPersVG) sowie bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen und organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 80 LPersVG) Erörterungsrecht: u.a. bei Personalplanungen und -anforderungen sowie organisatorischen Maßnahmen (§ 84 LPersVG )
Mitwirkungsrecht: bei Kündigungen (§ 83 LPersVG)
Initiativrecht: Der Personalrat kann gegenüber der Dienststellenleitung Vorschläge machen, um Regelungen zum Wohl der Beschäftigten zu erreichen (§ 69 Abs.1 Nr.1 LPersVG). Verhandlungsrecht: Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf Erledigung hinwirken (§ 69 Abs.1 Nr.3 LPersVG).
Diese Aufgaben werden auf folgenden Ebenen wahrgenommen:
Örtliche Personalräte (ÖPR) an den Schulen: Sie sind zuständig bei allen Angelegenheiten, die an der Schule entschieden werden, z. B. Beurlaubung zu Fortbildungsveranstaltungen, Fragen des Arbeitseinsatzes, Genehmigung, Versagung und Widerruf von Nebentätigkeit, Personalanforderungen, Einstellung von Lehrkräften an Ganztagsschulen (GTS) und Schulen mit erweiterter Selbstständigkeit (PES), Datenschutz, Bestellung von Sicherheits-, Datenschutz-, Strahlenschutz- und Gleichstellungsbeauftragten. Bei der befristeten Einstellung von Lehrkräften an GTS oder im Rahmen von PES hat der ÖPR das Teilnahmerecht an dem gesamten Auswahlverfahren (Erstellen eines Stellenprofils, Eingang und Sichtung aller Bewerbungsunterlagen, Teilnahme am Auswahlgespräch…usw.) sowie das Mitbestimmungsrecht bei der Einstellung. Dies umfasst auch die Eingruppierung/Stufenfestsetzung nach TV-L (Urteil des BVerwG vom August 2008), wenn es von der Dienststelle allgemeine Grundsätze zur Eingruppierung gibt (Urteil des BVerwG vom September 2009). Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Entgeltgefüges gewährleistet bleiben. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat der ÖPR in einer Personalversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten (§§ 47-51 LPersVG). Auf Wunsch der/des Betroffenen kann er bei Dienstgesprächen und bei der dienstlichen Beurteilung beteiligt werden. ·
Bezirkspersonalräte (BPR) der jeweiligen Schulart bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ( ADD) in Trier: Sie sind zuständig bei allen Entscheidungen der ADD, z.B. Einstellungen (auch unbefristete Einstellungen in GTS), Versetzungen, Abordnungen. Der ÖPR wird angehört. Entscheidet der BPR gegen das Votum des ÖPR, so hat er diesen jeweils zu informieren und die Entscheidung umfassend zu begründen. (§ 53 Abs. 7 LPersVG).
Hauptpersonalräte (HPR) der jeweiligen Schulart beim Bildungsministerium in Mainz: Sie sind zuständig bei allen Regelungen, die das Ministerium für alle Schulen im Land erlässt, z.B. bei Verwaltungsvorschriften und bei der Fortbildung, bei Angelegenheiten der Studienseminare, insbesondere in Personalfragen der FachleiterInnen.
Beschäftigte können sich direkt mit Fragen und Problemen an den ÖPR, den BPR oder den HPR wenden. Dabei sind die jeweiligen Zuständigkeiten zu beachten. Die Zusammenarbeit der Personalräte auf den verschiedenen Ebenen ist gewährleistet.
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