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Nebentätigkeit

Rechtsgrundlage

Regelungen dazu gibt es in den §§ 82 bis 86 Landesbeamtengesetz (LBG), in der Nebentätigkeitsverordnung (NebVO) und in § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).

Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten (§ 83 LBG)

Eine Genehmigung des Dienstherrn muss u. a. in folgenden Fällen eingeholt werden:

• Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, insbesondere auch bei Erstattung für Gutachten und Forschungsaufträge,

• gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit sowie Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder einem freien Beruf,

• Übernahme eines Nebenamts (Ausnahme: öffentliche Ehrenämter),

• Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft (ausgenommen Angehörige) sowie Testamentsvollstreckung,

• Eintritt in den Vorstand, den Aufsichtsrat, den Verwaltungsrat, einen Beirat oder in ein sonstiges Organ einer Gesellschaft, einer Genossenschaft oder eines in einer anderen Rechtsform betriebenen Unternehmens.

Die Genehmigung wird nicht erteilt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden (§ 83 Abs. 2 LBG). Eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wird angenommen, wenn

• sich die Nebentätigkeit als Ausübung eines Zweitberufes darstellt,

• die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche höher ist als 1 / 5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (bei Lehrkräften 5 Unterrichtsstunden bzw. 8 Zeitstunden),

• eine Einschränkung der künftigen dienst- lichen Verwendbarkeit befürchtet wird,

• die Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist,

• die Unparteilichkeit gefährdet ist.

Liegen im Verhältnis zum Einkommen aus dem Hauptamt unverhältnismäßig hohe Einkünfte aus Nebentätigkeiten (über 30 % der jährlichen Dienstbezüge) vor, wird dies als weiteres Indiz für die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen angesehen.

Genehmigungsfreie, anzeigepflichtige Nebentätigkeiten (§ 84 LBG)

Folgende Nebentätigkeiten sind nicht genehmigungspflichtig, müssen aber angezeigt werden, sobald sie mit einem Entgelt verbunden sind:

• eine schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeit oder eine Vortragstätigkeit,

• die mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachter_innentätigkeit von Lehrkräften an öffentlichen Hochschulen und Beamt_innen an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten,

• die Tätigkeit zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamt_innen (z. B. Lehrerwaisenstift).

Als allgemein genehmigt gelten nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter*innen, Ausbilder*innen, Erzieher*innen, Betreuer*innen, nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen, wenn die Freigrenze von 2.400 € im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Diese Freigrenze orientiert sich an § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Tätigkeiten müssen außerhalb der Dienstzeit ausgeübt werden; es darf kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegen. Auch diese Tätigkeiten sind vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Sogar eine nicht genehmigungspflichtige Tätigkeit kann untersagt werden, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass bei Ausübung dieser Tätigkeit dienstliche Pflichten verletzt werden könnten. Für Beschäftigte gelten diese Bestimmungen entsprechend (§ 3 Abs. 4 TV-L).

Nebentätigkeit bei Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung und Altersteilzeit

Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen (§§ 75 Abs. 4, 76 LBG) dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

Eine Beurlaubung bei Bewerber*innenüberhang oder bei Altersurlaub (§ 77 LBG) kann nur erfolgen, wenn erklärt wird, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Nebentätigkeiten nach § 84 LBG nur in dem Umfang auszuüben, wie diese bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausgeübt werden könnte. Bei einer Teilzeitbeschäftigung gem. § 75 Abs. 1 LBG und bei Altersteilzeit gem. §§ 75a, 75b LBG  muss sich der/die Beamte/in verpflichten, während des Bewilligungszeitraumes weitere berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem gem. §§ 82 – 86 LBG vollzeitbeschäftigten Beamt*innen die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist.

Nebentätigkeit während des Ruhestandes

Für die Nebentätigkeiten während des Ruhestandes gelten die besonderen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes. Hier sind vor Erreichen der Regelaltersgrenze und / oder bei Tätigkeiten im öffentlichen Dienst die geltenden Höchstverdienstgrenzen zu beachten. Vor Vollendung des 65. Lebensjahres müssen jedoch alle Nebentätigkeiten in und außerhalb des Öffentlichen Dienstes gegenüber der Pensionsbehörde angezeigt werden.

Dauer und Verfahren

Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist auf längstens 3 Jahre zu befristen (§ 85 Abs. 1 LBG) und erlischt bei einem Wechsel der Dienststelle. Weiterhin kann die Ge­nehmigung mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Nach Ablauf der befristeten Genehmigung kann ein neuer Antrag gestellt werden.

Anzeigepflichtige Tätigkeiten sind dem Dienstherrn vor ihrer Aufnahme anzuzeigen. Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten bis zu 5 Unterrichtsstunden sind dem_der Schulleiter_in vorzulegen. Über Nebentätigkeiten von mehr als 5 Unterrichtsstunden entscheidet die ADD. Die Genehmigung für Beschäftigte an den Studienseminaren erfolgt durch das Bildungsministerium.

Bei der Beantragung müssen alle Nachweise vorgelegt werden, die es dem Dienstherrn ermöglichen zu prüfen, ob die Nebentätigkeit genehmigt werden kann oder nicht. Hierzu gibt es Form- und Merkblätter, die allen Schulleitungen vorliegen bzw. über das Internet abgerufen werden können. Die Entscheidung unterliegt gem. § 78 Abs. 2 Nr. 13 bzw. § 79 Abs. 2 Nr. 12 LPersVG der Mitbestimmung des jeweils zuständigen Personalrats, d.h. je nach Entscheidungsebene liegt die Mitbestimmung beim ÖPR, BPR oder HPR. Wird eine Nebentätigkeit durch den Dienstherrn im dienstlichen Interesse übertragen, gelten besondere Bestimmungen.

 

 

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