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Mutterschutz

Die Mutterschutzverordnung (MuSchVO) und das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthalten ein Beschäftigungsverbot von 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Für werdende Mütter gelten besondere Schutzbestimmungen. Schwangere sollen nicht mit Arbeiten betraut werden, die Leben und Gesundheit von Mutter und Kind gefährden könnten. Für Lehrerinnen heißt dies, dass ihr Unterrichtseinsatz in Fächern wie Sport, Techniklehre, Physik, Chemie sowie ihre Beteiligung an Wanderungen, Klassenausflügen und Aufsichten im Einzelfall mit Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein geregelt werden muss.

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht zu Mehrarbeit herangezogen werden. Von Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist eine Kündigung unzulässig. Nimmt die Mutter nach der Geburt Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

Nach der Geburt eines Kindes können Mütter und Väter bis zu 3 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)). Auf Antrag können bis zu 12 Monate auf die Zeit zwischen dem 3. Geburtstag und der Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Anspruch auf Elternzeit haben alle Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Eltern können Elternzeit daher auch gleichzeitig beanspruchen. Die Regelungen gelten auch für angenommene und adoptierte Kinder. Basiselterngeld, geregelt im BEEG, wird für 12 Monate gezahlt, wenn ein Elternteil Elternzeit in Anspruch nimmt bzw. für 14 Monate, wenn beide Elternteile Elternzeit nehmen. Die Aufteilung kann frei gewählt werden, muss aber jeweils 2 Monate betragen. Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber / Dienstherrn beantragt werden, bei Partnermonaten 8 Wochen vor der Geburt, wenn der Partner ab der Geburt die Elternzeit in Anspruch nehmen will. Die Elternzeit wird nicht auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet.

Elterngeld Plus, ebenfalls geregelt im BEEG, wurde zum 01.07.2015 zusätzlich zum Basiselterngeld eingeführt. Voraussetzung ist, dass beide Eltern gleichzeitig mindestens 4 Monate zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Dann können beide Eltern jeweils vier Monate Elterngeld Plus beziehen. Insgesamt können Paare also statt 12 bzw. 14 Monate nun 24 bzw. 28 Monate Elterngeld Plus erhalten und bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit im genannten Umfang jeweils 4 Monate zusätzlich Elterngeld Plus beziehen. Mütter und Väter können 24 statt bisher 12 Monate auf die Zeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes übertragen. Alleinerziehende können ebenfalls die 4 zusätzlichen Partnermonate beantragen wenn sie mindestens 4 Monate zwischen 25 und 30 Wochenstunden arbeiten. Eltern können das Basiselterngeld und das Elterngeld Plus kombinieren und untereinander aufteilen. Ein Antragsvordruck kann bei der ADD Trier heruntergeladen werden.

Stillzeit
Der Anspruch der Kollegin ist Teil der erweiterten Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 88 Nr. 1 LBG), geregelt in §§ 7, 8 Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Beschäftigten und zusätzlich mit §§ 8, 9 Mutterschutzverordnung (MuSchVO) auf die Beamtinnen übertragen. „Die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde, ist einer Beamtin (stillenden Mutter) auf ihr Verlangen freizugeben…, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, ist einmal eine Stillzeit von mindestens neunzig Minuten ...“ zu gewähren. „ (§ 8 Abs. 1 MuSchVO, vgl. auch § 7 Abs. 1 MuSchG). „Die Stillzeit darf nicht vor- oder nachgearbeitet und nicht auf die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgesetzten Ruhepausen angerechnet werden“ (§ 8 Abs. 2 MuSchVO; vgl. auch § 7 Abs. 2 MuSchG). „Die oberste Dienstbehörde (Aufsichtsbehörde) kann ... die Einrichtung von Stillräumen vorschreiben“ (§ 8 Abs. 3 MuSchVO; vgl. auch § 7 Abs. 3 MuSchG). „Während ihrer Schwangerschaft und solange sie stillt, darf eine Beamtin nicht zur Mehrarbeit ... herangezogen werden“ (§ 9 Abs. 1 MuSchVO; vgl. auch § 8 Abs. 1 MuSchG).

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