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Konferenzen

Rechte und Pflichten der LehrerInnen und der Schulleitung sind u.a. im Schulgesetz (SchulG), in der Dienstordnung (DienstO) und der Konferenzordnung (KonfO) geregelt. Formal sind die Dienstordnung von 1986 und die Konferenzordnung von 1976 zwar ausgelaufen, aber sie gelten im Sinne der Nachwirkung im Verwaltungshandeln weiter. Die Lehrkräfte beraten und beschließen in Konferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit im Rahmen des Bildungsauftrags der Schule (§ 27 Abs. 1 SchulG).

Die Gesamtkonferenz gestaltet und koordiniert die Erziehungs- und Unterrichtsarbeit sowie Maßnahmen zur Schulentwicklung und Qualitätssicherung im Rahmen der gesamten Schule (§ 28 Abs. 1 SchulG). Sie ist u.a. für folgende Aufgaben zuständig:

  • Festlegung von Grundsätzen zur Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule (KonfO 2.3.2), z. B. Schulprofil
  • Grundsätzliche Planung, Koordination und Festlegung von schulischen Veranstaltungen (KonfO 2.3.3)
  • Beratung über die Termine der beweglichen Ferientage (KonfO 2.3.15)
  • Erörterung von Maßnahmen zur Förderung von SchülerInnen (KonfO 2.3.6)
  • Vorschläge zur Anforderung und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel (KonfO 2.3.10) - (siehe auch Stichwort „Schuletat")
  • Fragen der Fort- und Weiterbildung für LehrerInnen (KonfO 2.3.5)

Die Klassenkonferenz ist für alle eine Klasse betreffenden Angelegenheiten zuständig und besteht aus allen Lehrkräften, die in der Klasse oder in den Kursen unterrichten. (KonfO 3.3.; SchulG § 29 (2), u.a. gehören zu ihren Aufgaben:

  • Förderung der Zusammenarbeit 
  • Planung und Koordination des Unterrichts (KonfO 3.4.1)
  • Zeitliche Verteilung der Klassenarbeiten und Absprache über Umfang und Gestaltung der Hausaufgaben im Rahmen der von der Gesamtkonferenz aufgestellten Grundsätze (KonfO 3.4.2)
  • Mitwirkung beim Übergang der SchülerInnen in andere Schulstufen oder Schularten (KonfO 3.4.5)
  • Beratung über Verlängerung oder Verkürzung der Schulbesuchszeit (KonfO 3.4.8)

Die Fachkonferenzen werden für die Behandlung von Angelegenheiten eines Unterrichtsfaches eingerichtet und bestehen aus allen Lehrkräften, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach haben oder dieses Fach unterrichten.(KonfO 5.1, SchulG § 28). Sie haben u.a. folgende Aufgaben:

  • Erörterung der didaktischen und methodischen Fragen eines Faches (KonfO 5.5.1)
  • Absprache über Unterrichtsarbeit auf der Grundlage der Lehrpläne (KonfO 5.5.2)
  • Koordination der fachlichen Anforderungen und der Leistungsbewertungen (KonfO 5.5.3)
  • Vorschläge zur Einführung neuer Lehr- und Lernmittel (KonfO 5.5.4)
  • Vorschläge zur Anforderung und Verteilung von Haushaltsmitteln (KonfO 5.5.8)
  • Erstellung von Benutzungsplänen für Fachräume und Sammlungen (KonfO 5.5.9)

Besonderheit an IGS Eine Besonderheit in der Schulart IGS sind die Teamkonferenzen/-sitzungen, die im Gesetz nicht erfasst werden. Je nach Jahrgangsstufe, Ausbaugrad und Alter einer IGS sind mehr oder weniger Absprachen notwendig. Es empfiehlt sich einen Modus zur Häufigkeit der Teamsitzungen zu finden. Die weitgehendste Entscheidung der Gesamtkonferenz würde sein, Teamkonferenz „ja oder nein“. Danach kann entschieden werden, wie häufig Teamkonferenzen stattfinden oder ob nur bei Bedarf einberufen werden sollen. Kreativer Umgang mit der Entscheidung über die Teilnahme ist unabdingbar, z. B. können sich KollegInnen in Doppeltutorenschafft über die Teilnahme  einer Person im Wechsel absprechen.  

Daneben gibt es Stufenkonferenzen, Abteilungskonferenzen und Teilkonferenzen. Zu allen Konferenzen (außer Zeugnis- und Versetzungskonferenzen) sind die Mitglieder des Schulausschusses einzuladen (KonfO 8.1) . Die Zusammensetzung des Schulausschusses ist im Schulgesetz § 48 geregelt, die Durchführung der Wahl in der Schulwahlordnung. Die Einladungen zu den Konferenzen mit der Tagesordnung sollen den Mitgliedern in der Regel mindestens 7 Tage vor dem Konferenztermin bekannt gegeben werden.

Die/der Vorsitzende muss die Konferenz einberufen, wenn die Schulleiterin/der Schulleiter oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung beantragen (KonfO 8.2). Jedes Mitglied der Konferenz hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen (KonfO 8.3). Der öPR als Gremium ist nicht befugt TOP zu beantragen. Über jede Konferenz ist eine Niederschrift anzufertigen (KonfO 8.11). Sie ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen bekannt zu machen. Änderungs- und Ergänzungswünsche sind der/dem Vorsitzenden innerhalb von 8 Tagen schriftlich vorzulegen. Darüber wird in der nächsten Konferenz abgestimmt (KonfO 8.13).

Pädagogische Fachkräfte sind Lehrkräfte der Schule und haben somit in Konferenzen Stimmrecht.

Konferenzbeschlüsse sind für alle Mitglieder der Konferenz, auch für die Schulleitung, verbindlich (KonfO 8.16; 8.18 und SchulG § 27 Abs 6). Konferenzbeschlüsse sind grundsätzlich durchzuführen, es sei denn, sie verstoßen gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften.

Lehrerkonferenzen sollen außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Bei Schulen mit Vor- und Nachmittagsunterricht soll der durch die Konferenz bedingte Unterrichtsausfall möglichst gering gehalten werden (KonfO 1.19).

Neben Konferenzen gibt es Dienstbesprechungen, in denen aber keine Beschlüsse zu Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule gefasst werden dürfen (KonfO 1.20). Sie sind Besprechungen der Schulleitung mit dem Kollegium aus aktuellem Anlass. Dienstbesprechungen, sollen jedoch nicht dazu benutzt werden, um Informationen weiter zu geben, die ohne Weiteres durch Aushang bekannt gemacht werden könnten.    

 

Stand September 2016 - zuletzt bearbeitet von Sabine Weiland.

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