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Gleichstellung von Frauen und Männern

Wenn es um Gleichstellung geht, kommt der öffentlichen Verwaltung eine besondere Vorbildfunktion gegenüber anderen Arbeitgebern zu. 1995 wurde erstmals ein entsprechendes Gesetz erlassen, das am 30.12.2015 durch ein neues Landesgleichstellungsgesetz abgelöst wurde. Die Neufassung war notwendig, da die Praxis gezeigt hat, dass die Gleichstellung durch die Instrumente des bisherigen Gesetzes zwar vorangekommen, aber noch nicht erreicht war. Handlungsbedarf zeigt sich insbesondere in der nach wie vor bestehenden Unterrepräsentanz von Frauen in Führungsfunktionen, Gremien und höheren Entgelt- und Besoldungsgruppen sowohl in der Landes- als auch in der Kommunalverwaltung.

Neuerungen im Landesgleichstellungsgesetz (LGG)
Das neue Landesgleichstellungsgesetz enthält viele Neuerungen gegenüber dem bisherigen Gesetz. Dazu gehört z. B. die Regelung eines zusätzlichen Gesetzesziels: Die Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Durch entsprechende Maßnahmen, die das Gesetz vorsieht, soll erreicht werden, dass Frauen und Männer Beruf und Familie künftig besser vereinbaren können. Dies stellt einen Baustein dar, um das Ziel „Mehr Frauen in Führungspositionen und damit auch in Gremien und in höhere Entgelt- und Besoldungsgruppen“ zu erreichen. Weitere Bausteine oder Instrumente, die zum Abbau der bestehenden Benachteiligungen in den genannten Bereichen führen sollen, sind beispielsweise:

• Alle zu besetzenden Positionen sind künftig intern oder öffentlich auszuschreiben. Durch die Pflicht zur Ausschreibung soll die Transparenz bei der Besetzung von Positionen erhöht werden.

• Beschäftigte, die Teilzeitarbeit beantragen, müssen schriftlich auf die Möglichkeit hingewiesen werden, ihre Teilzeitbeschäftigung zu befristen. Dieser Hinweis ist zum Schutz vor dauerhafter Teilzeitbeschäftigung und zur Planungssicherheit der Beschäftigten wichtig.

• Beurlaubte haben einen Anspruch darauf, dass die Dienststelle beim Wiedereinstieg in den Beruf, z. B. nach der Geburt eines Kindes, rechtzeitig Beratungsgespräche über die Möglichkeit der Beschäftigung nach der Beurlaubung mit ihnen führt.

• Weiterhin haben die Beurlaubten einen Anspruch darauf, Stellenausschreibungen der Dienststelle zu erhalten. Dies ist insbesondere für Funktionsstellen sehr wichtig, damit sich auch Beurlaubte – das sind in der Mehrheit Frauen – darauf bewerben können.

• Fortbildungsmaßnahmen sollen so gestaltet werden, dass auch Beschäftigte mit Familienarbeit daran teilnehmen können.

• § 13 Abs. 4 LGG sieht eine explizite Förderung von Frauen für Führungspositionen vor. Sind Frauen in Führungspositionen unterrepräsentiert, muss die Dienststelle alle weiblichen Beschäftigten, die geeignet sind, auf entsprechende Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen hinweisen, z. B. auf die Fortbildungsqualifizierungsmaßnahme nach § 21 Landesbeamtengesetz (LBG).

• In den Gleichstellungsplänen der Dienststellen muss künftig als Ziel angegeben werden, welcher Frauenanteil in den unterrepräsentierten Bereichen am Ende der Laufzeit des Gleichstellungsplans erreicht sein soll. Auch hierdurch soll das Ziel, „Mehr Frauen in Führungspositionen und Gremien“ erreicht werden.

• Verzichten Landesdienststellen auf die Erstellung von Gleichstellungsplänen, dürfen sie Einstellungen und Beförderungen nur noch mit Zustimmung der nächsthöheren Dienststelle vornehmen.

• Grundlegend neu ist die Regelung zur paritätischen Besetzung von Gremien. Hier wurde der Ministerratsbeschluss aus dem Jahr 2009 im Gesetz umgesetzt.

 

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