Fort- und Weiterbildung
Verpflichtung
Verbeamtete und Tarifbeschäftigte Lehrkräfte sind nach landesrechtlichen Vorschriften verpflichtet sich fortzubilden (§ 25 Abs. 9 Schulgesetz (SchulG)), § 22 Landesbeamtengesetz (LBG), 7.11.8 Dienstordnung) . Das „Landesgesetz zur Stärkung der inklusiven Kompetenz und der Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften“ (IKFWBLehrG) liefert seit November 2015 die gesetzliche Grundlage für die Lehrkräftebildung. In Rheinland-Pfalz bieten das Pädagogische Landesinstitut (PL), das Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung der katholischen Kirche (ILF) und das Erziehungswissenschaftliche Fort- und Weiterbildungsinstitut der evangelischen Kirche (EFWI) Fortbildungsveranstaltungen an. Darüber hinaus gibt es von Universitäten, Studienseminaren, Gewerkschaften, Verbänden, Vereinen und sonstigen Trägern Fortbildungsangebote.
Beurlaubung
Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn ein dienstlicher Nutzen anerkannt wird und wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Mit der Vergabe eines Aktenzeichens durch das PL ist der dienstliche Nutzen anerkannt. Die Schulleitung spricht die Beurlaubung für die Dauer der Fortbildung aus: im Einzelfall drei Arbeitstage, in besonders begründeten Fällen oder bei mehreren Veranstaltungen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Die Schulbehörde (ADD) kann bis zu 10 Arbeitstage im Kalenderjahr bewilligen. Dabei werden nur Arbeitstage mit Unterrichtsverpflichtung gezählt (§ 27 UrlVO, Rundschreiben der ADD). Bei Ablehnung bzw. Auswahl durch die Schulleitung bestimmt der Örtliche Personalrat mit.
Dienst am anderen Ort
Bestimmte Fortbildungsveranstaltungen werden vom Bildungsministerium (MB) zum Dienst erklärt. Sie sind im Veranstaltungskatalog besonders gekennzeichnet. Eine Beurlaubung ist in diesen Fällen nicht erforderlich, es erfolgt eine Freistellung vom Unterricht für die Dauer der Veranstaltung, höchstens für 10 Arbeitstage im Kalenderjahr. Diese Fortbildung wird auch nicht im Abwesenheitsblatt eingetragen.
Studientag
Jede Schule kann jährlich einen Studientag durchführen, der ebenfalls nicht auf die Fortbildungstage angerechnet wird. Diese schulinterne Fortbildung muss durch die Gesamtkonferenz beschlossen werden und ist der ADD zu melden. Eine Verpflichtung der Lehrkräfte zur Übernahme von Kosten für den Studientag kann die Konferenz nicht beschließen. Die Schulen können zu verschiedenen Themen bei den Fortbildungsinstituten (Pädagogisches Beratungssystem beim PL) Konzepte sowie Referentinnen und Refrenten anfordern.
Kostenerstattung
Die Reisekostenerstattung für die Teilnahme an PL-Veranstaltungen orientiert sich am Landesreisekostengesetz (LRKG). Allerdings gibt es bei Veranstaltungen keine Verpflegung von Amts wegen mehr. Dafür haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer Anspruch auf Tagegeld nach den Richtlinien des LRKG. ILF und EFWI haben eigene Reisekostenerstattungsregelungen.
Mitbestimmung des Personalrats
Bei der Durchführung der Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen – einschließlich der Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer – bestimmt der Personalrat mit. Dies gilt jedoch nur für die Angebote des PL. Die Hauptpersonalräte erhalten zweimal im Jahr den Entwurf des Fortbildungskatalogs zur Mitbestimmung vorgelegt. Für die Fälle, in denen bei Veranstaltungen mehr Anmeldungen vorliegen als berücksichtigt werden können, haben die Hauptpersonalräte mit dem Bildungsministerium eine Dienstvereinbarung mit Auswahlkriterien abgeschlossen. Örtliche Personalräte bestimmen mit (§ 79 Abs. 2 Nr. 16 und § 78 Abs. 2 Nr. 16 LPersVG), wenn es um Entscheidungen in Fortbildungsfragen an der eigenen Schule geht, insbesondere dann, wenn nicht alle interessierten Kolleginnen und Kollegen beurlaubt werden sollen.
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