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Dienstliche Beurteilung

Die Regelbeurteilung für Lehrkräfte wurde 1993 in Rheinland-Pfalz abgeschafft. Zur Aufgabe der Schulleitung gehört jedoch weiterhin die Durchführung von Unterrichtsbesuchen zum Zwecke der Information und Beratung (Dienstordnung 2.4.2), aber ohne dienstliche Beurteilung. Eine dienstliche Beurteilung aus besonderem Anlass findet jedoch weiterhin statt. Hierbei wird die VV „Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren“ angewendet. Diese gilt sowohl für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis als auch für Lehrkräfte im Beschäftigungsverhältnis.

Was sind besondere Anlässe?

  • Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit
  • Beförderung, Bewerbung auf Funktionsstellen, z.B. FachleiterIn, StudiendirektorIn, SchulleiterIn
  • Wesentliche Veränderung der Beurteilungsgrundlagen, z.B. erhebliche Verbesserung oder Verschlechterung in den dienstlichen Leistungen
  • Anforderung der Schulbehörden
  • Begründeter Antrag der Betroffenen 

    Wer beurteilt?

    Zuständig sind die  unmittelbar Vorgesetzten, d.h. in der Regel die SchulleiterInnen und SeminarleiterInnen. Der oder die Beurteilende führt für die Erstellung der Dienstlichen Beurteilung „in der Regel mehrere Unterrichtsbesuche“ durch. Diese Unterrichtsbesuche werden „in der Regel mindestens zwei Tage vorher" angekündigt. Geschieht dies im Einzelfall nicht, so ist die/der Vorsitzende des Örtlichen Personalrats zu informieren. „Auf Wunsch der zu beurteilenden Lehrkraft kann ein Mitglied des Personalrats am Unterrichtsbesuch teilnehmen." (Verwaltungsvorschrift Dienstliche Beurteilung Nr. 1.3.2) Im Einzelfall kann zur Beratung in fachdidaktischen und fachmethodischen Fragen eine entsprechend qualifizierte Lehrkraft hinzugezogen oder beauftragt werden. Für die Beurteilung schwerbehinderter Menschen gelten besondere Anforderungen.  

    Wie lange ist eine dienstliche Beurteilung gültig?
    Die dienstliche Beurteilung kann verwendet werden, wenn sie nicht älter als zwei Jahre ist oder bis zu einer neuen dienstlichen Beurteilung aus den oben genannten Anlässen. Trifft die letzte nach gleichen Richtlinien abgegebene Beurteilung noch zu, erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung und hat die oder der Beurteilende nicht gewechselt, so genügt eine „vereinfachte Beurteilung", also eine Bestätigung, dass sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben hat. Zwei Kurzbeurteilungen dürfen jedoch nicht unmittelbar aufeinander folgen.  

    Nach welchen Kriterien wird beurteilt?
    Die Richtlinien enthalten die Beurteilungsgrundsätze und -inhalte. Zu Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Lehrkraft sollen Aussagen getroffen werden. Dazu wird in 6 Tätigkeitsbereiche gegliedert:
  • Unterricht (gesondert bewertet in Planung, Gestaltung, Ertrag)
  • außerunterrichtliche Tätigkeiten
  • Übernahme besonderer Aufgaben
  • Fort- und Weiterbildung
  • weitere Eignungsmerkmale
  • Bewährung und Entwicklung
    Zu den Tätigkeitsbereichen werden Einzelmerkmale genannt, die Beispielcharakter haben, u.a. Klassen- und Stammkursleitung, Umwelterziehung, Verbindungslehrkraft im Bereich „Besondere Aufgaben". Die drei Teilbereiche des Unterrichts sowie die weiteren 5 Teilbereiche werden mit 0-15 Punkten  bewertet und mit unterschiedlichen Faktoren gewichtet, sodass sich maximal eine Zahl von 300 Punkten ergibt. Diesen „Rohpunkten" ist ein Punktwert (0-15) des Gesamturteils zugeordnet, der verbal formulierten Notenstufen entspricht. Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem solchen Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung. 2004 wurde in die Verwaltungsvorschrift wörtlich eingefügt, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung nicht nachteilig auf die Beurteilung auswirken darf. Bei schwerbehinderten Menschen führt die/der Beurteilende rechtzeitig vor Abfassung der dienstlichen Beurteilung ein Gespräch mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Lehrkraft dem nicht widerspricht. Bei Bewerbungen auf A-15-Stellen erhalten Bewerberinnen oder Bewerber, die nach A 13 besoldet sind, entgegen anders lautenden Gerüchten keinen Malus von einer Note auf ihre dienstliche Beurteilung. Allerdings muss in der abschließenden Beurteilung die dienstliche Beurteilung aus der Schule angemessen berücksichtigt sein.    

    Wie wird das Beurteilungsergebnis mitgeteilt?
    Die dienstliche Beurteilung ist der Lehrkraft in vollem Wortlaut zu eröffnen und mit ihr zu besprechen. Die/der Beurteilte hat Anspruch auf eine Kopie. Die Verwaltungsvorschrift weist darauf hin, dass schon vor der Abfassung der Beurteilung mit der Lehrkraft ein vorbereitendes Gespräch geführt werden kann, um Einwendungen berücksichtigen zu können. „Auf Wunsch der zu beurteilenden Lehrkraft kann ein Mitglied des Personalrats an den Gesprächen teilnehmen." (VV Dienstliche Beurteilung Nr. 2.7.2) Feststellungen, die für die zu Beurteilenden nachteilig werden können, dürfen in der Regel nur in die Beurteilung bzw. in die Personalakte aufgenommen werden, wenn die Betroffenen vorher gehört und auf die Beanstandungen hingewiesen worden sind. Kommt bei den Gesprächen kein Einvernehmen zustande, hat die/der Beurteilte das Recht, dass schriftliche Einwände beigefügt und zu der Personalakte genommen werden (§ 90 LBG). „Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der Beschäftigten der Personalvertretung zur Kenntnis zu bringen. Ein Mitglied des Personalrats ist auf Verlangen der oder des zu Beurteilenden an dem Beurteilungsgespräch zu beteiligen." (§ 69 Abs. 3 LPersVG) Kreuzt die/der Beurteilte am Ende des Beurteilungsformulars Einverständnis oder Kenntnisnahme an, wird dies von der Behörde als Zustimmung gewertet. Um die dienstliche Beurteilung formal anzufechten, ist es erforderlich, bei der ADD Widerspruch einzulegen. Dies führt zu einem förmlichen Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung. Ist die/der Beurteilte mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden, so kann Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden.  
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