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Dienstgespräch und dienstliches Gespräch

Die Begriffe dienstliches Gespräch, Dienstgespräch, Mitarbeitergespräch und Gespräch mit dem Vorgesetzten sind mitunter schwierig zu unterscheiden, da sie rechtlich nicht genau definiert sind. Auch ist nicht genau festgelegt, wo das Eine anfängt und das Andere aufhört. Eigentlich ist jedes Gespräch, dessen Inhalt dienstlicher Natur ist, ein Dienstgespräch, also auch ein Telefonat mit einer dienstlichen Terminabsprache wäre ein Dienstgespräch. Allerdings ist auch die Schulleitung Teil des Kollegiums und natürlich berechtigt tagtäglich spontane kollegiale Gespräche auf dem Flur oder im Lehrerzimmer zu führen. Dieser Austausch ist für eine Schule geradezu essentiell.

In der Regel unproblematisch sind die alltäglichen dienstlichen Gespräche zwischen einem Mitglied der Schulleitung und einem Mitglied des Kollegiums. Diese sollen natürlich immer ohne Einschränkungen möglich sein. Hierbei handelt es sich um Gespräche in welchem z.B. Veranstaltungen geplant, Aufsichts- und Vertretungspläne koordiniert oder anfallende Arbeiten verteilt werden. Die Gründe, aus denen Personalgespräche geführt werden, sind also vielfältig und müssen nicht zwangsläufig negativ sein. 

Bei dienstlichen Gesprächen, die einer Regelung und einem klar definierten äußeren Rahmen bedürfen, geht es aber meist um dienstliche Versäumnisse, Pflichtverletzungen oder sonstiges Fehlverhalten. 

Hierbei muss zwischen dem „dienstlichen Gespräch“ zwischen einer Lehrkraft und einem Mitglied der Schulleitung und dem „Dienstgespräch“ zwischen dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten und der Lehrkraft unterschieden werden. 

Zu diesen Gesprächen muss die betroffenen Lehrkraft eine schriftliche Einladung erhalten, in denen der Gesprächsanlass konkret benannt ist. Im Verlauf des Gesprächs sollten keine weiteren Vorwürfe oder Themen auftauchen, die vorab nicht benannt waren. Prinzipiell gibt es keine Einladungsfrist, allerdings muss dem Arbeitnehmer eine realistische Frist eingeräumt werden, um die Einladung zum Mitarbeitergespräch zu erhalten und sich (so weit nötig) vorzubereiten. 

Zu diesem Gespräch muss ein Protokoll erstellt werden. Dieses Protokoll ist der Lehrkraft vorzulegen. Die Lehrkraft hat die Möglichkeit zu diesem Protokoll Ergänzungen oder Gegendarstellungen zu verfassen. Diese müssen dem Protokoll beigefügt werden.

Die Lehrkraft muss sich zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfe im Gespräch selbst nicht äußern, sondern kann dies auch im Nachgang schriftlich tun. Diese schriftlichen Äußerungen  sind ebenfalls dem Protokoll beizufügen. Das Protokoll inklusive aller Anhänge wird in die Personalnebenakte der Schule aufgenommen. Bei einem Schulwechsel sind sie wieder zu entfernen. 

Teilnahmerecht bei dienstlichen Gesprächen des ÖPR beschränkt sich gemäß LPersVG auf Beurteilungsgespräche und Gespräche zu Pflichtverletzungen.

Die Teilnahme des ÖPR bei dienstlichen Gesprächen ergibt sich aus dem

Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG)§ 69 

Allgemeine Aufgaben und Informationsrecht der Personalvertretung (Auszug)

(7) Bei dienstlichen Gesprächen der in § 5 Abs. 5 und 6 sowie § 11 Abs. 3 bezeichneten

Beschäftigten zur Überprüfung von Pflichtverletzungen, die zu arbeits- oder disziplinar-

rechtlichen Maßnahmen führen können, haben die Beschäftigten das Recht, ein Mitglied des Personalrats hinzuzuziehen.

(8) In den Fällen des Absatzes 3 Satz 6 und des Absatzes 7 ist die oder der Beschäftigte

über das beabsichtigte Gespräch rechtzeitig vorher zu unterrichten und auf das Recht

hinzuweisen, ein Mitglied des Personalrats an dem Gespräch zu beteiligen und nach

Absatz 3 Satz 5 zu verlangen, dass dienstliche Beurteilungen der Personalvertretung zur

Kenntnis zu bringen sind.

Die Begleitung durch den Personalrat kommt allerdings nur in Frage, wenn sie auch von der betroffenen Lehrkraft gewünscht wird. Auf ausdrücklichen Wunsch kann statt einem Mitglied des ÖPR auch ein Mitglied des BPR oder HPR an dem Gespräch teilnehmen. Gleiches gilt für das Dienstgespräch zwischen Lehrkraft und der Schulaufsicht. 

Unabhängig von dem Recht nach Abs. 7 auf Teilnahme eines Personalratsmitglieds

haben Beschäftigte grundsätzlich auch die Möglichkeit, Rechtsanwältinnen und Rechts-

anwälte, Gewerkschaftsseketärinnen und Gewerkschaftssekretäre oder andere Rechts-

beistände hinzuzuziehen (vgl. C I 2, S. 28, Amtl. Begr. Teil B zu § 69). Dieses Recht steht

den Beamtinnen und Beamten gemäß § 14 VwVfG zu. Rechtsbeistände nach § 14 Abs. 4

VwVfG können alle Personen sein, nicht nur Rechtskundige. Bei Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmern begründet Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das

Recht gegenüber der Dienststellenleitung, bei dienstlichen Gesprächen einen Rechts-

beistand ihrer Wahl zuzulassen (ArbG Münster v. 6.7.1988 in PersR 1989, 106; LAG Rheinland-Pfalz v. 18.9.1996 in NZA 1997, 826)

Fehlern vorbeugen, Missverständnisse vermeiden.

Besonders knifflig wird die Lage, wenn sich ein zunächst als spontaner kollegialer Austausch auf dem Schulflur anbahnendes Gespräch im Verlauf doch als dienstliches Gespräch mit Vorwürfen entpuppt. Hier muss die betroffene Lehrkraft den Mut haben, dass Gespräch sofort zu beenden und auf die oben genannten „Spielregeln“ zu verweisen.

Sollten in einem dienstlichen Gespräch Vorwürfe oder Sachverhalte auftauchen, die zuvor in der Einladung nicht genannt waren, sollte die Lehrkraft und ggf. der begleitende Personalrat ebenfalls den Mut haben, das Gespräch sofort zu beenden. 

Hierzu bietet die GEW Beratung, Hilfe und wenn nötig auch Rechtsbeistand.