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Datenschutz

Datenschutz an Schulen betrifft Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrkräfte. Vom Datenschutz berührt sind besonders Personal- und Schülerakten, personenbezogene Daten in Publikationen der Schule, personenbezogene Daten in der Schul-EDV. Auch bei Nutzung privater Computer zu Schulzwecken greifen datenschutzrechtliche Bestimmungen, z.B. bei Anwendung von Verwaltungs- und Stundenplanprogrammen, Zeugnisprogrammen sowie Office-Programmen (Text-/Tabellen-/Präsentationsprogramme). Im Internet und in sozialen Netzwerken und über Handys werden Daten oft ungeschützt, sehr schnell, weltweit und unkontrollierbar verbreitet. Zugangsdaten, Benutzernamen und vor allem Kennwörter sind besonders sensibele Daten.

Rechtsgrundlagen 
Gesetzliche Regelungen, Verordnungen und Erlasse sichern den Datenschutz. Die allgemeinen Bestimmungen für den Datenschutz finden sich im Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Dort ist geregelt, welche personenbezogenen Daten von wem unter welchen Voraussetzungen erhoben, verar­beitet und weitergeleitet werden dürfen.
§ 1 definiert Zweck, Datenvermeidung, Datensparsamkeit. „Zweck dieses Gesetzes ist es, das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.“
§ 6 definiert die Rechte der Betroffenen auf Benachrichtigung, Auskunft, Berichtigung, Sperrung, Löschung.
§ 11 betrifft die Bestimmung für behördliche Datenschutzbeauftragte: Abs.1: „Öffentliche Stellen, bei denen mindestens zehn Beschäftigte regelmäßig personenbezogene Da­ten verarbeiten, haben schriftlich einen behördlichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dieser ist insoweit unmittelbar der Behördenleitung zu unterstellen.“ Für Schulen bedeutet dies, dass bei mehr als zehn Lehrkräften an einer Schule ein/e Datenschutzbeauftragte(r) zu benennen ist. 
§§ 12, 13 ff enthalten die Vorschriften zu Erhebung, Speicherung und Nutzung. Im Wesentlichen gilt: Die Erhebung muss rechtmäßig und er­forderlich sein. Die Betroffenen sind über ihre Rechte, über die erhobenen Daten und über die dafür verantwortlichen Institutionen zu informieren. 
§ 18 beschreibt das Auskunftsrecht. Jede(r) Betroffene muss von der verarbeitenden Stelle über die von ihr/ihm erhobenen, gespeicherten und verarbeiteten Daten und deren Zweckbestimmung unter­richtet werden. Ein Recht auf unentgeltliche Auskunftserteilung besteht ebenso. Ausnahmen beste­hen z.B. dort, wo die Kenntnis anderweitig erlangt wurde oder gesetzliche Regelungen bestehen.
§§ 22-29 beschreiben Wahl und Aufgaben des Landesdatenschutzbeauftragten. Nach § 29 können alle Betroffenen sich an den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden. Adresse: Hintere Bleiche 34, 55116 Mainz.    

Spezielle Vorschriften für die Schulen
Nach § 21 Abs.5 und § 67 Schulgesetz dürfen für den Schulbereich im Rahmen der durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgabenbereiche personenbezogene Daten erhoben, übermittelt und verarbeitet werden dürfen. In den jeweiligen Schulordnungen (SchO) der einzelnen Schularten finden sich dann die detaillierteren Vorschriften. So z.B. in der Übergreifenden SchO §§ 8, 11, 89, 90. Weitere Vorschriften finden sich im Landesbeamtengesetz, in der Beihilfenverordnung, im Schwerbehindertengesetz und im Landespersonalvertretungsgesetz.

Die Bekanntmachung des Bildungsministeriums „Datenschutz und Datensicherheit in Schulen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten in automatisierten Verfahren oder in Akten“ gibt detaillierte Hinweise zum Umgang mit personenbezogenen Daten. In den „Grundsätzen für den Umgang mit Daten beim Einsatz von automatisier­ten Verfahren“ wird auch der Umgang mit Schulcomputern und Programmen festgelegt: Insbesondere auch bei Nutzung von Internetbrowsern und E-Mailsystemen sind personenbe­zogene Daten vor Verlust und Missbrauch zu schützen (III.5). Netze der Schulverwaltung und die für Unterrichtszwecke müssen getrennt betrieben wer­den (III.5.4). Schutzmaßnahmen vor unerlaubten Zugriffen aus dem Internet sind zu treffen. Eine verbindliche Nutzungsordnung inklusive Maßnahmen zum Jugendschutz sind vorgeschrie­ben (III.5.5). Daten, die von SchülerInnen, Eltern und Lehrkräften (Name. Anschrift usw.) erhoben werden dürfen ( IV.2.) Der Einsatz von privaten Computern, z.B. zuhause, für dienstliche Zwecke ist grundsätzlich mit Einwilligung der Schulleitung möglich. Eine schriftliche Zusicherung der Einhaltung des Landesdatenschutzgesetzes und des ausreichenden Schutzes der Daten sowie das Einhalten von Löschvorschriften (IV.3) ist verlangt. Die Schulleitung ist für Veröffentlichungen im Internet, z.B. auf einer Homepage der Schule ver­antwortlich.  Die Veröffentlichung personenbezogener Daten und Bilder ist nur mit Zu­stimmung der Betroffenen erlaubt. FunktionsträgerInnen (Schulleitung, SchülersprecherInnen, Schulelternbeirat) sollen gefragt werden (V.4.).In der Anlage der Bekanntmachung des Bildungsministeriums finden sich u.a. Mustervorlagen für Dienstanweisung Datenschutz an einer Schule Datenschutzerklärung für Lehrkräfte Bestellung eines Datenschutzbeauftragten  

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