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Beurlaubung

Urlaub aus familiären Gründen ist nach § 76 Abs. 1 Landesbeamtengesetzt (LBG) ist unter den drei Bedingungen

• ein Kind unter 18 Jahren wird betreut,

• ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiges Kind über 18 Jahren wird gepflegt,

• ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger wird gepflegt.

(ohne Dienstbezüge) zu gewähren, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Während des Urlaubs besteht nach § 76 Abs. 2 LBG ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamt*innen mit Dienstbezügen. Dies gilt nicht für die Beamt*innen, die berücksichtigungsfähige Angehörige von Beihilfeberechtigten werden oder nach § 10 des Fünften Sozialgesetzbuchs versichert sind (Fünftes Sozialgesetzbuch regelt die Gesetzliche Krankenversicherung; § 10 regelt die Familienversicherung).

Urlaub bei Bewerber*innenüberhang kann nach § 77 LBG Beamt*innen in Bereichen mit Bewerber*innenüberhang bewilligt werden, wenn ein dringendes Interesse besteht, verstärkt Bewerber*innen im öffentlichen Dienst zu beschäftigen. Wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen, kann Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder Urlaub ohne Dienstbezüge, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, ermöglicht werden. Die Höchstdauer von Urlaub und unterhälftiger Teilzeitbeschäftigung ist nach § 78 LBG für die Dauer von 15 Jahren festgelegt. Grundsätzlich gilt: Bei Beurlaubung entfallen die Bezüge und die Beihilfe vollständig. Bei Urlaub aus familiären Gründen besteht ein Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Beamt*innen mit Dienstbezügen außer bei den o.a. Einschränkungen des § 76 Abs. 2 LBG.

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