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Besoldung

Die Bezahlung von BeamtInnen in Rheinland-Pfalz wird durch das Landesbesoldungsgesetz (LBesG) geregelt. Die Besoldung orientiert sich ausschließlich am übertragenen Amt. Voraussetzung für die Übertragung ist eine dem Amt entsprechende freie Planstelle, ohne die eine Ernennung keine besoldungsrechtliche Wirkung hat. Die Dienstbezüge werden monatlich im Voraus bezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten werden die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. (Ausnahme Altersteilzeit!) Zur Besoldung gehören Grundgehalt, Familienzuschlag, Zulagen und Mehrarbeitsvergütung. Auch Leistungsbezüge können in Frage kommen.

Grundgehalt

Für Lehrkräfte gelten folgende Besoldungsgruppen als Eingangsämter:
an Grundschulen A 12
an Realschulen plus sowie Förderschulen A 13
an Gymnasien und Berufsbildenden Schulen A 13 + Zulage
an Integrierten Gesamtschulen A 13 und A 13 + Zulage     
Hauptschullehrkräfte an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen werden weiterhin nach A 12 besoldet.

Das Grundgehalt wird ab 01.07.2013 nach Erfahrungsstufen bemessen. Diese basieren auf Erfahrungszeiten. Es sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder besondere Tätigkeiten. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe. Der Zeitpunkt des Beginns wird um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden berücksichtigungsfähigen Zeiten vorverlegt. Dies sind u.a.:
Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit als BeamtIn, PfarrerIn im Dienst von öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihren Verbänden,
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft oder ihrer Verbände,
Zeiten als SoldatIn auf Zeit sowie als BerufssoldatIn,
Zeiten von mindestens sechs Monaten bis zu insgesamt zwei Jahren, in denen Wehrdienst, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungshelferdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde,
Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu einem Jahr für jedes Kind,
Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen bis zu einem Jahr für jeden nahen Angehörigen.
Die Entscheidung zur Stufenfestsetzung ist der Beamtin/ dem Beamten  schriftlich mitzuteilen.
Das Grundgehalt steigt in den Stufen eins bis vier im Abstand von zwei Jahren, in den Stufen fünf bis acht im Abstand von drei Jahren, in den Stufen neun und zehn im Abstand von vier Jahren und ab der Stufe elf im Abstand von fünf Jahren bis zum Erreichen des Endgrundgehalts.

Familienzuschlag

Der Familienzuschlag (früher: Ortszuschlag) enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet oder im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes verpartnert sowie Kinder). Seine Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten und Verpartnerte, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt sind, können den Zuschlag der Stufe eins jeweils nur zur Hälfte und den kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur ein Mal erhalten. Der kinderbezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur der/dem gewährt, der/dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.  

Zulagen

Stellenzulagen nehmen nicht automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und gehören auch nicht zu den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt. Amtszulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts und nehmen auch an den allgemeinen Besoldungsanpassungen teil.

Mehrarbeitsvergütung

BeamtInnen mit Dienstbezügen in der Besoldungsordnung A kann in besonderen Bereichen für angeordnete Mehrarbeit eine Vergütung gezahlt werden. Hierzu gehören u.a. der Schuldienst (siehe Stichwort Mehrarbeit!).  

Leistungsbezüge

Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Honorierung von herausragenden besonderen Leistungen durch Rechtsverordnung die Gewährung von Leistungsprämien (Einmalzahlungen) und Leistungszulagen an BeamtInnen zu regeln. Im Schuldienst wird zur Zeit auf derartige Leistungsbezüge verzichtet.  

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