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Beihilfe bei Heilkur, Sanatorium und Anschlussheilbehandlung

RechtsgrundlageIn der Beihilfenverordnung (BVO) wird zwischen Heilkur (§ 47 ) – ausschließlich für im Dienst befindliche Beamtinnen und Beamte zur Erhaltung der Dienstfähigkeit – und Sanatoriumsaufenthalt (§ 45 ) unterschieden. Das Verfahren für die Einleitung einer solchen Maßnahme ist zunächst gleich: Die behandelnden Ärzte stellen eine Bescheinigung über die Notwendigkeit einer Kur / eines Heilverfahrens aus. Die Bescheinigung wird zusammen mit einem formlosen Antrag bei der Beihilfestelle eingereicht. Die Beihilfestelle fordert dann ihrerseits das Gesundheitsamt auf, die Lehrkraft zu untersuchen. Nach einer solchen Untersuchung wird zusammen mit der betroffenen Person entschieden, ob eine Heilkur oder ein Sanatoriumsaufenthalt zweckmäßiger ist und wo die Behandlung stattfinden kann.

Bei einer Heilkur muss aus dem Heilbäderverzeichnis des Finanzministeriums ein geeigneter Badeort herausgesucht werden, der auch in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union liegen kann. Nur an diesem Ort bzw. Ortsteil (Unterkunft z. B. im Nachbarort wird nicht anerkannt) darf sich die betroffene Person eine Unterkunft und Kur- bzw. Badeärzte selbstständig aussuchen oder eine Kureinrichtung wählen, die ihrerseits die Bade- bzw. Kurärzte stellt. Für alle ärztlichen Kosten, Medikamente und verordnete Behandlungen wird der jeweilige Beihilfesatz erstattet.

Für die Fahrtkosten gilt folgende Regelung: Bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen sind die Fahrtkosten bis zu den nach dem jeweiligen Landesrecht berechneten Beträgen beihilfefähig. Bei Benutzung eines privaten PKW sind Fahrtkosten bis zu der im Landesreisekostengesetz (LRKG) genannten Wegstreckenentschädigung – zur Zeit 0,25 € je km – beihilfefähig.

Für die Kosten von Unterkunft und Verpflegung wird – soweit nachgewiesen – bis zu 16 € je Tag der Heilkur als beihilfefähig anerkannt und mit dem persönlichen Beihilfesatz erstattet. Für eine Heilkur gilt eine Höchstdauer von 23 (in Ausnahmefällen 30) Kalendertagen einschließlich der Reisetage.

Für einen Aufenthalt in einem Sanatorium, auch für pensionierte und in der Freistellung der Altersteilzeit befindliche Beamtinnen und Beamte, gelten besondere Regelungen. Ein Sanatorium ist nach den Beihilfebestimmungen eine Krankenanstalt, die unter ärztlicher Leitung besondere Heilbehandlungen durchführt und, in der die dafür erforderlichen Einrichtungen und das dafür erforderliche Pflegepersonal vorhanden sind. Nach der amtsärztlichen Genehmigung können sich Betroffene im entsprechenden Ort ein Sanatorium aussuchen, wenn dieses Sanatorium nicht schon aus medizinischen Gründen vorher festgelegt wurde (Höchstdauer 30 Tage, Verlängerung möglich, wenn aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich). Erstattungsfähig sind die ärztlichen und Heilbehandlungskosten, Auslagen für Kurtaxe, Kosten des ärztlichen Schlussberichts, Kosten für Unterkunft und Verpflegung bis zur Höhe des niedrigsten Satzes für ein Einbettzimmer des Sanatoriums. Dabei ist darauf zu achten, dass in der Rechnung des Sanatoriums die ärztlichen Leistungen und die Heilbehandlungen differenziert ausgewiesen sind. Tagespauschalen werden von der Beihilfestelle nur anerkannt, wenn das Finanzministerium einer Vereinbarung beigetreten ist, die die gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungen mit Leistungsbringern im Interesse einer wirtschaftlichen Leistungserbringung abgeschlossen haben.

Eine besondere Form der Behandlung in einem Sanatorium bildet die Anschlussheilbehandlung (medizinische Rehabilitationsmaßnahme). Sie wird in der Regel direkt im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, z. B. wegen einer Operation, durchgeführt. Sie ist beihilfefähig, wenn sie ärztlich verordnet ist und als medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wird. Die Genehmigung der Maßnahme durch die Beihilfestelle erfolgt, wenn durch die Leitung der Krankenhausbehandlung in einem Gutachten die Notwendigkeit einer stationären Heilbehandlung im Rahmen der medizinischen Rehabilitation begründet wird. Bei einer Anschlussheilbehandlung kann in der Regel auch mit Leistungen der privaten Krankenversicherung gerechnet werden.

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