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Beihilfe

Anstelle des Arbeitgeberbeitrages zur Versicherung der Tarifbeschäftigten zahlt das Land für BeamtInnen Beihilfen zu den Aufwendungen im Krankheits-, Pflege-, Geburtsfall sowie für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung, in Fällen des nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs und bei nicht rechtswidriger Sterilisation sowie für Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten.

Die Höhe und der Umfang der Leistungen des Dienstherrn ist in der Beihilfenverordnung geregelt. Die Beihilfe hat ergänzende Funktion neben der Eigenvorsorge in einer privaten Krankenkasse, wobei ein Krankenkassentarif zu empfehlen ist, der einen durch die Beihilfe nicht gedeckten Anteil der Kosten versichert, damit eine nahezu 100-%-ige Erstattung der anfallenden Kosten erreicht werden kann.  

Für wen wird Beihilfe gewährt?

Beihilfe wird für BeamtInnen, für Ehegatten bzw. LebenspartnerInnen, bei Ehen bzw. Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.1.2012 geschlossen wurden, soweit die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20.450.- € nicht überstiegen. Bei Ehen bzw. Lebenspartnerschaften, die seit dem 1.1.2012 geschlossen wurden ist die Grenze bei 8004,- € (Steuerrechtlicher Grundfreibetrag nach § 32a, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) für Kinder, wenn sie im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind. BeamtInnen, die wegen einer Beurlaubung länger als 30 Tage keine Dienst-, Amts- oder Anwärterbezüge erhalten (unbezahlter Urlaub), erhalten keine Beihilfe. BeamtInnnen, die nach § 76 LBG beurlaubt sind, können unter gewissen Voraussetzungen Leistungen der Krankheitsfürsorge entsprechend der  Bestimmungen der Beihilfeverordnung erhalten (§ 76 Abs. 2 LBG).  

In welcher Höhe wird Beihilfe gezahlt?

Die Beihilfe beträgt für Beihilfeberechtigte

  •  50 % Beihilfeberechtigte
  •  70 % berechtigte VersorgungsempfängerInnen 
  •  70 % berechtigten Ehegatten                                            
  •  80 % ein berechtigtes Kind sowie eine Waise                   
  •  70 % Berechtigte mit zwei und mehr Kindern                    

Zu welchen Kosten gibt es Beihilfe?

Beihilfefähig sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang bei Krankheitsfällen (auch Heilkuren, Sanatoriumsaufenthalt und Anschlussheilbehandlungen), in Geburtsfällen, für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und zur Früherkennung von Krankheiten, bei dauernder Pflegebedürftigkeit. Für die Angemessenheit der ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen gelten die Gebührenordnungen für Ärzte (GOÄ) bzw. für Zahnärzte (GOZ). Für Leistungen eines Heilpraktikers/einer Heilpraktikerin wird Beihilfe bis zur Höhe der Höchstbeträge geleistet, die zwischen den Heilpraktikerverbänden und dem Bundesministerium des Innern am 23. September 2011 vereinbart wurden.  

In Anlagen zur Beihilfeverordnung sind folgende Bereiche geregelt:

  • Psychotherapeutische Behandlung und Maßnahmen zur psychosomatischen Grundversorgung
  • Ausschluss wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Behandlungsmethoden von der Beihilfefähigkeit
  • Aufwendungen für Heilbehandlungen (z. B. Massagen, Krankengymnastik, Logopädie)
  • Angemessenheit der Aufwendungen für Hilfsmittel (z. B. orthopädische Maßschuhe, Brillen)  

Was ist zu beachten?  

  • Rechnungen und Rezepte müssen innerhalb von zwei Jahren eingereicht werden. Auf den Rechnungen muss der genaue Tag der Behandlung (auch bei Krankengymnastik und Massage) angegeben sein.
  • Kosten für Wahlleistungen im Krankenhaus und damit verbundene Chefarztbehandlungen werden nur erstattet, wenn freiwillig ein monatlicher Beitrag von 26 € geleistet wird, der  bei der Überweisung der Bezüge  einbehalten wird. Dabei muss jedoch vor Beginn der Behandlung eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus und dem Arzt abgeschlossen sein, die von der Patientin oder dem Patienten und dem Leistungserbringer zu unterschreiben ist.
  • Sanatoriumsaufenthalt und Heilkur müssen vor Antritt der Behandlung durch die Beihilfestelle genehmigt werden, wobei neben der Genehmigung durch die Beihilfestelle auch die Beurlaubung durch die Dienststelle erforderlich ist (siehe Stichwort Kur und Sanatorium). ·
  • Bis 30. Juni 2011 waren die Unterlagen über die gewährte Beihilfe einschließlich der Belege sind für die Dauer der nächsten fünf auf das Jahr der Bewilligung folgenden Jahre aufzubewahren und für eine Einforderung bereit zu halten. Seit diesem Zeitpunkt werden die Belege bei der ZBV eingescannt und anschließend vernichtet.
  • Bei einer Krankenbehandlung im Ausland gilt, dass außerhalb der Bundesrepublik entstandene Aufwendungen nur bis zu der Höhe beihilfefähig sind, wie sie in der Bundesrepublik entstanden und beihilfefähig gewesen wären. Ausnahmen gibt es u. a. für innerhalb der EU entstandene Aufwendungen. Eine Auslandskrankenversicherung ist für Reisen ins Ausland zu empfehlen.

Was ist die Kostendämpfungspauschale?

Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Aufwendung in Rechnung gestellt wurde, um die Kostendämpfungspauschale gekürzt. Diese hat folgende Höhe:  

Besoldungsgruppen    A 7 - A 8        100 €
Besoldungsgruppen    A 9 - A 11      150 €,
Besoldungsgruppen   A 12 - A 15      300 €,
Besoldungsgruppen   A 16 - B 3        450 €,
Besoldungsgruppen   ab B 4             600 € bzw. 750 €.  

Je Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 40 €. Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt (z. B. Altersteilzeit in der Regel 50 %), für Ruhestandsbeamte nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 %. Für bestimmte Personengruppen (z.B. EmpfängerInnen von Anwärterbezügen) entfällt die Kostendämpfungspauschale, ebenso für Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und der Früherkennung von Krankheiten, dauernder Pflegebedürftigkeit sowie bei der Säuglings- und Kleinkindausstattung.  

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