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Aufsicht

Grundsätze der Aufsichtsführung

Aufsicht in der Schule hat den Zweck, SchülerInnen „vor Schaden zu bewahren, aber auch zu verhindern, dass andere durch sie einen Schaden erleiden" (Verwaltungsvorschrift Aufsicht in Schulen). Dazu müssen Lehrkräfte ihre Aufsichtspflicht präventiv wahrnehmen, indem sie Vorkehrungen und Maßnahmen treffen bzw. mit SchülerInnen Verhaltensregeln vereinbaren, die Gefährdungen nach Möglichkeit ausschließen. Die aktive Aufsichtsführung richtet sich nach dem Ausmaß bestimmter Gefahren und reicht von Belehrungen über die Kontrolle der Befolgung von Anordnungen bis hin zum aktiven Eingreifen bei erkennbarem Fehlverhalten. Maßstäbe für die Aufsichtsführung sind allerdings neben den örtlichen Gegebenheiten und möglichen Gefahren auch Alter und Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen. Zusätzlich sollten ihr natürliches Bedürfnis nach Spiel- und Bewegungsfreiräumen sowie das Erziehungsziel, die wachsende Fähigkeit zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu fördern, berücksichtigt werden. Übrigens: Auch volljährige SchülerInnen unterliegen grundsätzlich der Aufsichtspflicht der Schule. Da es in der Schulpraxis unmöglich ist, eine ständige unmittelbare Beaufsichtigung zu gewährleisten, kommt es darauf an, Maßnahmen zu treffen, die SchülerInnen das Gefühl vermitteln, nicht unbeaufsichtigt zu sein. In diesem Sinne wird Aufsicht der Anforderung gerecht, auch kontinuierlich zu sein.

Umfang der Aufsicht

Aufsicht wird grundsätzlich während des Unterrichts, der Pausen und Freistunden, auf Ausflügen und Klassenfahrten, während der Teilnahme an sonstigen schulischen Veranstaltungen und an Unterrichtsveranstaltungen außerhalb der Schule ausgeübt. Dabei gilt die Aufsichtspflicht auch für den Hin- und Rückweg, nicht jedoch, wenn SchülerInnen unbemerkt und unerlaubt den Schulhof verlassen. Der Weg zur und von der Schule liegt im Verantwortungsbereich der Eltern. Aufsicht erstreckt sich darüber hinaus auf einen angemessenen Zeitraum vor Beginn und nach Ende schulischer Veranstaltungen bzw. des Unterrichts. Eine Aufsicht von ca. 15 Minuten vor Unterrichtsbeginn ist als ausreichend anzusehen. Nach Beendigung des Schulbetriebs findet eine schulische Aufsicht auf dem Schulgrundstück nicht mehr statt. Liegt allerdings eine Schulbushaltestelle oder Haltestelle des ÖPNV auf dem Schulgelände bzw. grenzt unmittelbar daran an, wird auch dort Aufsicht geführt. Benachbarte Schulen, die dieselbe Haltestelle nutzen, sollen die Aufsicht auf die Weise verabreden, dass die Aufsichts- führenden einer Schule jeweils die Aufsicht für SchülerInnen beider Schulen gewährleisten.

Sport

Findet der Sport an einer Sportstätte außerhalb des Schulgeländes statt, gilt der Weg dorthin als „Schulweg“ und muss nicht beaufsichtigt werden, wenn der Unterricht dort mit der ersten-. Stunde beginnt. Entsprechende wird verfahren, wenn der Unterricht an diesem Tag dort mit der letzten Stunde für die Lerngruppe endet. Dagegen muss der Weg zwischen Schule und Sportstätte („Unterrichtsweg“) grundsätzlich durch eine Aufsichtsperson begleitet werden. Dies gilt auf jeden Fall bis einschließlich Klassen 5 und 6. SchülerInnen der Klassen 7 und 8 kann es nach entsprechender Unterweisung und einer Einverständniserklärung der Eltern ermöglicht werden, auch ohne unmittelbare Beaufsichtigung den Weg zwischen Schule und Sportstätte in Kleingruppen zurückzulegen. Ab der Klassenstufe 9 überwiegt das Zutrauen in die Selbstverantwortlichkeit der SchülerInnen.  Im Schreiben der ADD heißt es an dieser Stelle: Ab der Klassenstufe 9 erhalten die SchülerInnen keine Anweisung mehr, in Kleingruppen zu gehen. Sie können allein gehen und werden nicht mehr beaufsichtigt. Finden nachmittags Unterricht, AGs oder andere Schulveranstaltungen statt und können SchülerInnen über Mittag nicht nach Hause gehen, muss ihnen ein Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen. An Grundschulen ist dort eine zusätzliche Beaufsichtigung erforderlich.  

Ganztagsschulen

In Ganztagsschulen wird auch während der Mittagspause Aufsicht geführt. Die Aufsichtsstunden einer Lehrkraft, z.B. während des gemeinsamen Mittagessens, werden dabei zur Hälfte auf die Unterrichtsverpflichtung angerechnet. Bei vorzeitigem Unterrichtsschluss sind SchülerInnen der Klassen 1 - 8 bis zum Ende des laut Stundenplan vorgesehenen Unterrichts zu beaufsichtigen, es sei denn, die Eltern haben sich zu Beginn des Schuljahres schriftlich damit einverstanden erklärt, dass ihre Kinder das Schulgelände auch vorzeitig verlassen dürfen.

Veranstaltungen der SV

Auch bei Veranstaltungen der SchülerInnenvertretung(SV) besteht für die Schule grundsätzlich Aufsichtspflicht. Ältere SchülerInnen (ab 16 Jahren) können aber im Einvernehmen mit der SV von der Schulleitung mit der Aufsichtsführung beauftragt werden. In begründeten Fällen kann eine Sitzung der SV zeitweise auch ohne die Anwesenheit einer Lehrkraft durchgeführt werden. Die Verbindungslehrerin oder der Verbindungslehrer ist in der Regel von der Pausenaufsicht sowie von den Aufsichten vor und nach dem Unterricht freigestellt, damit sie/er die übertragenen Aufgaben wahrnehmen kann.  

Weitere Aufsichtspersonen

Neben Schulleitung und Lehrkräften können auch Eltern oder ältere SchülerInnen mit einer Aufsichtsfunktion betraut werden. HausmeisterInnen können grundsätzlich nicht dazu herangezogen werden. Zur Vermeidung unmittelbar drohender Gefahren oder Schäden können jedoch auch sie Aufsichtsmaßnahmen ergreifen. An Ganztagsschulen und an Schulen, die am „Projekt Erweiterte Selbständigkeit" (PES) teilnehmen, sind auch angestellte außerschulische Lehr-, Fach- und Betreuungskräfte im Rahmen der von ihnen gestalteten Angebote zur Aufsicht verpflichtet. Dies erfordert allerdings, dass die einstellende Schule solche Beschäftigten auf diese Aufgabe vorbereitet und sie über mögliche Gefährdungen, über schulinterne Regelungen und vereinbarte Verhaltensregeln ausreichend informiert.  

Haftung

Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann dienstrechtliche, strafrechtliche oder vermögensrechtliche Folgen haben. Zunächst haftet jedoch der Dienstherr für einen entstandenen Schaden, auch wenn die Aufsichtspflicht schuldhaft verletzt wurde. Erst bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Lehrkraft in Regress genommen werden. Bei Nichtbeachtung von Vorschriften sind dienstrechtliche Konsequenzen möglich. Wird die Verletzung der Aufsichtspflicht durch ein Gericht festgestellt, sind auch strafrechtliche Folgen denkbar.  

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