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Arbeitszeiterfassung

Höchstrichterliche Entscheidungen (EuGH 2019, BAG 2022) verlangen die Erfassung der Arbeitszeiten.

Der EuGH hat ausgeführt, dass die Mitgliedsstaaten die Arbeitsgeber verpflichten müssen, ein allgemeines System zur objektiven, verlässlichen und zugängliche Arbeitszeiterfassung einzuführen.

Das BAG hat die Vorschrift des § 3 Abs. 2, Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Beschäftigten entsprechend dem Recht der Europäischen Union so ausgelegt, dass die Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, die Arbeitszeit der Beschäftigten stets zu erfassen.

Das Arbeitsschutzgesetz gilt auch für die Beamt:innen und somit auch für verbeamtete Lehrkräfte im Schulbereich.

Das BAG verlangt, dass die Arbeitgeber Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden in ihrem Betrieb aufzeichnen müssen. Es genügt nicht die Daten zu erheben, sie müssen erfasst und damit aufgezeichnet werden. Das System muss objektiv, verlässlich und transparent sein.

Das Wie der Erfassung und Aufzeichnung ist in der Verantwortung der Betriebsparteien (Arbeitgeber/Dienstherr und Betriebs-/Personalrat/Mitarbeitervertretung).

Eine Arbeitszeiterfassung gibt es Lehrkräftebereich bisher nicht.

Durch die Aufzeichnung der Arbeitszeit der dienstlichen Tätigkeiten werden die tatsächlichen Zeiten erhoben, dokumentiert und für diejenigen einsehbar, die daran ein dienstliches Interesse haben können (Beschäftigte, Arbeitsgeber/Dienstherr, Personal-/Betriebsrat).

Wie eine Arbeitszeiterfassung im Schulbereich umgesetzt werden soll, ist noch unklar. Das Bildungsministerium hat noch keine Vorschläge vorgelegt, obwohl seit dem BAG-Urteil die Erfassung Pflicht ist. Die Umsetzung der Zeiterfassung hat unter Beachtung der Mitbestimmung des HPR zu erfolgen.

Nach dem BAG-Urteil muss die Zeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen. Erfasst werden sollen ausschließlich Arbeitszeiten, nicht Tätigkeiten und Inhalte. Die GEW fordert hier ausdrücklich, dass die Arbeitszeiterfassung nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle führen darf. Die Form der Arbeitszeiterfassung unterliegt der Mitbestimmung durch die Personalvertretungen.

Die Arbeitszeitstudien haben deutliche Überschreitungen der 40-Stundenwoche mit teilweise mehr als 50 Stunden pro Woche ergeben.

Die fehlende Umsetzung von Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetzen im Schulbereich sowie unkontrolliert ausufernde Arbeitszeiten sind aus Sicht der GEW auch eine Ursache für die massiven Probleme bei der Sicherheit und der Lehrkräftegesundheit sowie für den Fachkräftemangel.

Die GEW stellt fest: Der zeitliche Umfang der Lehrkräfte-Tätigkeiten ist messbar. Die/Der Beschäftigte hat das Recht, dass die zugewiesene Arbeit so bemessen wird und der Arbeitgeber die Pflicht, die Arbeit so zu bemessen, dass sie in der vorgegebenen Arbeitszeit erledigt werden kann. Die verschiedenen Lehrkräfte-Arbeitszeitstudien haben die strukturelle Mehrarbeit der Lehrkräfte aufgezeigt. Durch die Studien sind die Facetten dieser Mehrarbeit offengelegt.

Der Dienstherr ist aufgefordert, mit der Gewerkschaft in Verhandlungen einzutreten, damit ein faires und gerechtes Arbeitszeitsystem für den Schulbereich in Rheinland-Pfalz erarbeitet wird.

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