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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) von 1996 hat der Gesetzgeber erstmalig eine einheitliche gesetzliche Regelung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Beschäftigten geschaffen – also auch für die Lehrkräfte in den Schulen. Die vorausschauende Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die Prävention, steht im Vordergrund. Die Beteiligung der Beschäftigten wurde verankert.

Parallel zu diesem Gesetz wurde der Präventionsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich erweitert: Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Vorbeugung aller arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber/Dienstherrn alle arbeitsbedingten Gefährdungen präventiv zu vermeiden bzw. zu minimieren. Nach § 5 ArbSchG sind die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und die Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdungen festzulegen. § 6 enthält die Verpflichtung, die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, die durchzuführenden Maßnahmen und die Wirksamkeit der Ergebnisse zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung hat sich sowohl auf den sicherheitstechnischen Bereich als auch auf die psychosozialen Belastungen zu beziehen. Die Pflicht zur Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes liegt sowohl beim Bildungsministerium als auch bei der Schulleitung sowie beim Schulträger.

§ 86 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) listet im Einzelnen die Beteiligungsrechte  und –pflichten des Örtlichen Personalrates auf (z.B. Hinzuziehen bei Begehungen, Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen). Der Personalrat bestimmt mit bei „Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einschließlich der Erstellung von Arbeitsschutzprogrammen sowie Einzelregelungen, die, sei es auch mittelbar, der Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie dem Gesundheitsschutz dienen“ (§ 80 Abs. 2 Nr. 7 LPersVG). Mit dem erweiterten Initiativrecht (§ 74 Abs. 3) besteht die Chance, dass der Örtliche Personalrat Maßnahmen nach § 80 Abs. 2 Nr.7 LPersVG beantragen kann, die bei Ablehnung durch die Schulleitung im Stufenverfahren durchgesetzt werden können.  

Die Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtung ging das Bildungsministerium bisher nur sehr zögerlich an. Bei der ADD Trier wurde 2001 das Projekt Lehrergesundheit eingerichtet. Auch das 2011 gegründete Institut für Lehrergesundheit (ILF) soll bei der Umsetzung helfen. Das Institut entwickelt unter Beteiligung des Arbeitsschutzausschusses, in dem Vertretungen aller schulischen Hauptpersonalräte mitarbeiten, vielfältige Angebote zur Unterstützung der Schulen und Studienseminare, beispielsweise Studientage zum Thema Lehrergesundheit, Checklisten und eine Online-Befragung zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung.

Das IfL unterstützt, ggf. übernimmt es die Federführung, bei der Durchführung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM). Es hat eine arbeitsmedizinische Sprechstunde eingerichtet. Nach Kontaktaufnahme und Terminvergabe kann sich die Lehrkraft bzw. die Pädagogische Fachkraft dort individuell beraten lassen und es können Schritte zur Verbesserung der arbeitsmedizinischen Situation festgelegt werden. Der Datenschutz und das Arztgeheimnis sind gewährleistet.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass das IfL Unterstützungsleistungen bereit stellt und diese weiter entwickelt. Aber letztlich ist es die Aufgabe der Schul- und Seminarleitung und des jeweiligen Personalrates, sich um das betriebliche Gesundheitsmanagement zu kümmern und es nachhaltig im Schulprofil zu verankern.

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