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Anrechnungspauschale

Rechtsgrundlage Anrechnungspauschale
Grundlage für die Berechnung, Anerkennung und Verteilung von Anrechnungsstunden und Ermäßigungen bildet die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO). In § 8 LehrArbZVO und der entsprechenden Anlage werden Stundenanrechnungen „für die Wahrnehmung von Funktionen und Sonderaufgaben und für besondere unterrichtliche Belastungen" gewährt. Für angestellte LehrerInnen gelten die gleichen Regelungen wie für beamtete Lehrkräfte.

Begründung
Zum Ausgleich besonderer unterrichtlicher Belastungen und für schulbezogene Sonderaufgaben steht jeder Schule - außer der Grundschule - eine Anrechnungspauschale zur Verfügung. Unter dem Begriff „besondere unterrichtliche Belastungen" kann beispielsweise verstanden werden: mehrere Korrekturfächer, umfangreiche Vor- und Nachbereitung bei Experimentalunterricht. „Schulbezogene Sonderaufgaben" können sein: Betreuung von Lehr- /Lernmittelsammlungen, der Bibliothek, der Mediathek, Tätigkeit als FachbereichsleiterIn, VerbindungslehrerIn, SicherheitsbeauftragteR, DrogenberatungslehrerIn.

Achtung: Die Freistellungen für die Örtlichen PersonalrätInnen richten sich nach dem LPersVG und dürfen nicht aus der Anrechnungspauschale entnommen werden.

Auch sonstige vom Bildungsministerium genehmigte Anrechnungsstunden (MentorIn/KoordinatorIn für die Ausbildung der LehramtsanwärterInnen/ReferendarInnen (siehe VV Stundenanrechnungen für Ausbildungsschulen), Mitarbeit in Schulversuchen oder fachdidaktischen Kommissionen u.a.) werden gesondert vergeben und dürfen nicht mit der schulinternen Anrechnungspauschale verrechnet werden. 

Berechnung der Anrechnungspauschale
Bei Realschulen plus und Förderschulen beträgt die Anrechnungspauschale ein Drittel, bei berufsbildenden Schulen, Kollegs und dem Studienkolleg die Hälfte der Zahl der VollzeitlehrerInnenfälle. Bei organisatorisch verbundenen Realschulen plus und Fachoberschulen, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen beträgt die Anrechnungspauschale in der Sek.I ein Drittel und in der Sek.II die Hälfte der VollzeitlehrerInnenfälle. Sie werden in dem Verhältnis auf die Sek.I und II aufgeteilt, das dem Verhältnis des Stundensolls der Sek.I zu dem der Sek.II entspricht. Bei Realschulen plus, organisatorisch verbundenen Grund- und Realschulen plus, Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen als Ganztagsschulen in verpflichtender Form entspricht die Anrechnungspauschale der Hälfte der Zahl der VollzeitlehrerInnenfälle. Das Gleiche gilt für die ersten beiden Schuljahre bei Gymnasien und die ersten sechs Schuljahre bei Integrierten Gesamtschulen, sofern sie sich in der Aufbauphase befinden. (weitere Regelungen ……..          LehrArbZVO 1.2ff). Für Schulen der Sek. I, die Schwerpunktschulen sind, wurde die Anrechnungspauschale von 1/3 auf 1/2 erhöht.

Grundschulen im Sozialen Brennpunkt
Für Grundschulen im sozialen Brennpunkt kann die Schulbehörde eine Anrechnungspauschale bis zu 3/10 der Zahl der VollzeitlehrerInnen gewähren und für Realschulen plus im sozialen Brennpunkt die Pauschale auf bis zu 2/3 erhöhen. Grundschulen als Schwerpunktschulen erhalten für Kooperations-/Koordinierungsaufgaben Anrechnungsstunden in Höhe von 0,0175 je SchülerIn. Bruchteile werden auf halbe Anrechnungsstunden aufgerundet.

Berechnung der Anrechnungspauschale
Die Zahl der Anrechnungsstunden, die einer Schule als Pauschale zur Verfügung gestellt werden (Anrechnungspauschale), errechnet sich aus der Zahl der „VollzeitlehrerInnenfälle". Im Einzelnen ergibt sich diese Zahl aus der Zahl der vollbeschäftigten Lehrkräfte plus der Zahl der in VollzeitlehrerInnenfälle umgerechneten Stellenteile der teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte plus der Zahl der in VollzeitlehrerInnenfälle umgerechneten tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden der FachleiterInnen, der selbständig erteilten Unterrichtsstunden der LehramtsanwärterInnen/ReferendarInnen, der regelmäßigen Mehrarbeit und des  nebenberuflich/nebenamtlich erteilten Unterrichts. Die Unterrichtsstunden von FeuerwehrlehrerInnen dürfen hierbei nicht eingerechnet werden. Bei teilabgeordneten Lehrkräften sind die Stunden gemäß des Einsatzes an der  jeweiligen Schule zuzurechnen. Bei Förderschulen (G) wird für jede Klasse, die von einer oder mehreren Pädagogischen Fachkräften geleitet wird, eine Vollzeitlehrkraft gerechnet. Die so ermittelte Summe wird dann durch das für die jeweilige Schulart geltende Regelstundenmaß dividiert. Bei Integrierten Gesamtschulen wird der Teiler 25 zu Grunde gelegt.  

Verteilung der Anrechnungspauschale
Die Gesamtkonferenz beschließt die Grundsätze für die Verteilung der Anrechnungspauschale. Von der Konferenz kann beispielsweise der Grundsatz aufgestellt werden, Anrechnungsstunden zu halbieren oder für einen geringeren Zeitraum als ein Schuljahr zu gewähren. Entlastungen, die durch eine frühere Entlassung der SchülerInnen von Abschlussklassen entstehen, sind zu berücksichtigen. Eine gleichmäßige Verteilung der Anrechnungspauschale auf alle LehrerInnen ist unzulässig. Unter Beachtung der in der Gesamtkonferenz festgelegten Grundsätze (z. B. Liste mit wichtigen Aufgaben der Schule) und nach Beteiligung des ÖPR verteilt die Schulleiterin/ der Schulleiter die Anrechnungsstunden im Einzelnen. Die Verteilung ist schriftlich festzuhalten und die Gesamtkonferenz ist über die Verteilung zu unterrichten.  

Anrechnung für Pädagogische Fachkräfte 
Diese sind der neuen VV „Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst“ zu entnehmen.  

Anrechnungsstunden für Schulleitungen
Für die nicht unterrichtlichen Tätigkeiten der Schulleitung (SchulleiterIn/StellvertreterInnen) so
wie für weitere Leitungsaufgaben steht jeder Schule eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden zur Verfügung. Diese werden von der Schulleiterin/dem Schulleiter im Benehmen mit den anderen Schulleitungsmitgliedern entsprechend dem Umfang ihrer Aufgabenbereiche verteilt.    Die Verteilung der Anrechnungsstunden innerhalb der Schulleitung sowie die Aufgabenzuordnung sollte in einem Protokoll festgehalten werden und ist dem ÖPR sowie dem Kollegium bekannt zu geben. Müssen Aufgaben wegen Erkrankung oder Pensionierung eines Mitglieds der Schulleitung kommissarisch übernommen werden, so stehen die Anrechnungsstunden in entsprechendem Umfang weiter zur Verfügung. Sofern Lehrkräften, die nicht der Schulleitung angehören, einzelne Schulleitungsaufgaben übertragen werden (etwa bei der Stundenplanerstellung), können ihnen aus der Schulleitungsanrechnung - nicht aus der Anrechnungspauschale der Schule! - Anrechnungsstunden gewährt werden.  

Anrechnungen für die Grundschule
Das betreute Frühstück wird je Klasse mit 25 Minuten pro Unterrichtswoche aus der Lehrerstundenzuweisung eingesetzt, bzw. angerechnet. (siehe LehrArbZVO §5 Abs.1) Schulen, die das Angebot eines Offenen Anfangs eingerichtet haben, können je Klasse bis zu einer halben Wochenstunde (25 Minuten) aus der Lehrerstundenzuweisung einsetzen,  bzw. anrechnen. (siehe LehrArbZVO §5 Abs.2). Für beides gilt: Das Nähere regelt nach Anhörung der Gesamtkonferenz die SchulleiterIn; die besondere Situation der Teilzeitlehrkräfte ist zu berücksichtigen. Der ÖPR ist in der Mitbestimmung. Die Formel ist im vorläufigen Gliederungsplan hinterlegt, so dass die KollegInnen folgende Anrechnungen erhalten können: 25 Minuten (1:3) Anrechnung für das betreute Frühstück und 25 Minuten (1:2) Anrechnung für den offenen Anfang (in der Regel 5 Minuten pro Unterrichtstag) erhalten. Insgesamt beträgt die Anrechnung von offenem Anfang und betreutem Frühstück eine LehrerInnenwochenstunde.  

Anrechnungsstunden für die PraktikantInnenbetreuung
Für die Betreuung von PraktikantInnen im Orientierenden Praktikum (OP) beträgt die Anrechnung 0,02 Lehrerwochenstunden pro PraktikantIn und Praktikumswoche. Wenn an einer Schule erstmals mindestens ein/e Praktikant/in betreut wurde, stehen der Schule im darauffolgenden Schuljahr 0,5 Wochenstunden zur Verfügung. Diese werden mit den Wochenstundenteilen aus dem vergangenen, laufenden und den folgenden Schuljahren verrechnet, bis die 0,5 WStd. verbraucht sind.

Anrechnungsstunden für MentorInnen und schulische AusbildungsleiterInnen
Die Ausbildungspauschale errechnet sich jeweils zum Unterrichtsbeginn eines jeden Schulhalbjahres je Zahl der AnwärterInnen. Sie beträgt je AnwärterIn an Gymnasien und Realschulen plus 0,75 WStd., an Grund- und Förderschulen und BBSen 1,5 WStd. Ein Bruchteil unter 0,5 wird auf halbe WStd., ein Bruchteil über 0,5 wird auf ganze WStd. aufgerundet. Über die Verteilung entscheidet die Schulleitung. Sie ist schriftlich festzuhalten. Die MentorIn ist vorrangig zu berücksichtigen. Der ÖPR ist in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu beteiligen.

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