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Altersteilzeit (ATZ)

// 9 Fragen und Antworten zur Altersteilzeit // (Stand: 22.11.2021)

 

Was ist Altersteilzeit?
Altersteilzeit (ATZ) ist die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung, die frühestens mit dem Schuljahresbeginn (01.08.) nach Vollendung des 56. Lebensjahres begonnen werden kann und die bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze (für beamtete Lehrkräfte: Ende des Schuljahres nach Vollendung des 65. Lebensjahres) oder bis zum Ende des Schuljahres, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, dauern muss.

Für schwerbehinderte Lehrkräfte (GdB mind. 50) kann als Ende der ATZ auch das Schuljahresende nach Vollendung des 63. Lebensjahres gewählt werden.

Der Beschäftigungsumfang wird auf die Hälfte reduziert. Über- und Unterschreitungen sind bei Altersteilzeit nicht möglich.

Im Schulbereich ist die Altersteilzeit grundsätzlich sowohl als Teilzeitmodell (sog. konventionelles Modell) als auch als Blockmodell möglich.

Beim Teilzeitmodell (konventionelles Modell), das von Kolleg:innen, die bisher mit voller Stundenzahl tätig waren, in Anspruch genommen werden kann, wird bis zum Eintritt in den Ruhestand mit der Hälfte der bisherigen Stundenzahl gearbeitet.

Beim Blockmodell wird in der ersten Hälfte der Zeit bis zum Ruhestand mit der bisherigen Stundenzahl weitergearbeitet (Arbeitsphase), anschließend folgt in der zweiten Hälfte der Zeit die Freistellungsphase bis zum Eintritt in den Ruhestand, in welcher keine Arbeitsleistung mehr zu erbringen ist. Da die Altersteilzeit für ganze Schuljahre beantragt werden muss, kann die Arbeitsphase sowohl bis zum Ablauf des 31.01. eines Jahres (bei 1, 3, 5, 7, 9 und 11 Jahre Gesamtlaufzeit) als auch bis zum Ablauf des 31.07. eines Jahres (bei 2, 4, 6, 8, 10 und 12 Jahre Gesamtlaufzeit) dauern.

Schulleiter:innen, Seminarleiter:innen, deren 1. Stellvertreter:innen und Fachleiter:innen sowie Teilzeitbeschäftigten wird Altersteilzeit nur im Blockmodell gewährt.

 

Wer kann in Altersteilzeit wechseln?
Um als beamtete Lehrkraft zum 01.08. eines Jahres in die Altersteilzeit überzugehen, muss mindestens das 56. Lebensjahr vollendet sein. Es gibt für Beamt:innen jedoch keinen Rechtsanspruch auf den Wechsel in die Altersteilzeit. Über den Antrag hat der Dienstherr nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.

Für Beschäftigte (bisher Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis) gibt es eine abweichende Regelung. Interessierte Kolleg:innen sollten sich von der GEW beraten lassen.

Bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften wird von der Unterrichtsverpflichtung im Schuljahr der Antragsstellung ausgegangen. Sollte diese höher sein als im davorliegenden Schuljahr, wird der Durchschnitt der Unterrichtsverpflichtung des laufenden und des davorliegenden Schuljahres zugrunde gelegt.

Die so ermittelte Unterrichtsverpflichtung stellt auch die Bemessungsgrundlage für den Altersteilzeitzuschlag (Frage 4) und die ruhegehaltfähige Dienstzeit (Frage 6) dar.
 

Wie wird Altersteilzeit beantragt?
Der Antrag auf Altersteilzeitbeschäftigung soll vor dem 01.02. eines Jahres mittels Formblatt über die Schul- / Seminarleitung für den Starttermin 01.08. des Jahres eingereicht werden (Formblatt siehe Homepage der ADD). Die Schul-/Seminarleitung gibt zum Antrag eine Stellungnahme ab, die mit der Antragsteller:in besprochen sein muss, und leitet den Antrag an die ADD/BM weiter. Der Antrag soll bis zum 1. Februar bei der ADD/BM eingegangen sein.

Im Antrag ist anzugeben, ob die Altersteilzeit bis zur Regelaltersgrenze oder drei Jahre über die Regelaltersgrenze hinaus dauert und weiter, ob das konventionelle Modell oder das Blockmodell genutzt wird. Beim Blockmodell muss die Arbeitsphase und die Freistellungsphase genau angegeben werden.

Schwerbehinderte beamtete Lehrkräfte (GdB ≥ 50) können auch das Schuljahresende nach Vollendung des 63. oder des 64. Lebensjahres als Endzeitpunkt wählen.


Wie hoch ist die Besoldung bei Altersteilzeit?
Die Beamt:innen in Altersteilzeit erhalten entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs 50 % ihrer Brutto-Dienstbezüge, die zu versteuern sind.

Der (bei Zufluss) steuerfreie Altersteilzeitzuschlag wird in Höhe von 20 % der halben Bruttobezüge (bei Pensionierung zur Regelaltersgrenze oder für Schwerbehinderten bei Pensionierung zum Schuljahresende nach Vollendung des 63. bzw. 64. Lebensjahres) gewährt.

Wurde der Ruhestandsbeginn um 3 Jahre hinausgeschoben, beträgt der (bei Zufluss) steuerfreie ATZ-Zuschlag 40 % der halben Brutto-Dienstbezüge bis zur Regelaltersgrenze. Für die letzten drei ATZ-Jahre wird ein weiter Zuschlag von 8% der halben Brutto-Dienstbezüge gewährt. Die Gesamtsumme wird direkt versteuert, der Progressionsvorbehalt fällt weg.

 

Was ist der Progressionsvorbehalt und wie wirken sich Steuerfreibeträge aus?
Der Altersteilzeitzuschlag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ist bei Zufluss steuerfrei. Er muss aber bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden und wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem das steuerpflichtige Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).

Dadurch kann es bei der Veranlagung durch das Finanzamt zu Steuernachforderungen kommen, da die monatlich abgeführte Lohnsteuer basierend auf einem niedrigeren - der Einkommenshöhe ohne steuerfreie Bezüge entsprechendem - Steuersatz abgeführt wurde.

Während der Altersteilzeit können auch Steuerfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte eintragen werden. Dies führt zu einer Erhöhung der Nettodienstbezüge.

 

Welche Auswirkungen hat die Altersteilzeit auf die Beihilfe und wie wird die Altersteilzeit bei der Pension berücksichtigt?
Beamt:innen behalten bei der Altersteilzeit ihren Beihilfeanspruch von 50 v.H bzw. 70 v.H. Dies gilt auch für die Freistellungsphase im Blockmodell.

Die Kostendämpfungspauschale wird auf die Hälfte gekürzt.

Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit entspricht. Dies gilt auch für die Altersteilzeit.

Die Ruhestandsbezüge ergeben sich aus dem Ruhegehaltssatz und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe und -stufe der Beamt:in.

 

Was ist, wenn die Altersteilzeit vorzeitig beendet werden muss?
Wenn in der Arbeitsphase z. B. durch eine längere Erkrankung Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen, kann durch die ADD eine ärztliche Untersuchung durch die Zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) veranlasst werden. Sollte dabei z. B eine begrenzte Dienstfähigkeit (gem. § 44 LBG) festgestellt werden, kann die/der Betroffene auf Wunsch in das Teilzeitmodell der ATZ überwechseln. Auch eine Modifikation des Blockmodells ist im Einzelfall denkbar. Hier empfiehlt sich immer die Einbeziehung des zuständigen Bezirkspersonalrats.

Bei Dienstunfähigkeit (oder Ausscheiden durch Tod) gelten im Teilzeitmodell Arbeitsleistung und Besoldung als ausgeglichen, wobei die Zeit der Altersteilzeit entsprechend dem Verhältnis Teilzeit zu Vollzeit als ruhegehaltsfähige Dienstzeit angerechnet wird (siehe Frage 6). Erfolgt die Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit ist mit einem Versorgungsabschlag zu rechnen.

Kommt es im Blockmodell in der Arbeitsphase zu einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit wird die Differenz zur geleisteten Unterrichtsverpflichtung nachgezahlt. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit vor der Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit ist die Nachzahlung jedoch auf ein halbes Jahr ohne Dienstleistung begrenzt (§ 2a Altersteilzeit-Zulagenverordnung). In Auslegung eines Beschlusses des OVG Koblenz wird ein Ausgleich für maximal 180 Tage der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Bereits gezahlte ATZ-Bezüge werden mit der zustehenden Nachzahlung verrechnet, also von der Nachzahlung einbehalten.

Betroffene, die bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit von mehreren Monaten (alle Arbeitsunfähigkeitstage addiert) mit einer Pensionierung wegen Dienstunfähigkeit rechnen, können rechtzeitig vor Ablauf von 6 Monaten einen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit stellen (§ 44 Absatz 2 LBG) stellen, damit ihnen kein erheblicher finanzieller Nachteil entsteht.

Im Todesfall der Beamt:in geht ein gegebener Besoldungsanspruch auf die Erben über.

Eine Dienstunfähigkeit während der Freistellungsphase muss nicht angezeigt werden.

Ein Ausstieg aus einer genehmigten ATZ kann nur aus Fürsorgegründen in besonderen Ausnahme-fällen zugelassen werden.

 

Kann in der Arbeitsphase im Blockmodell ggf. ins konventionelle Modell gewechselt werden?
Sollte in der Arbeitsphase im Blockmodell beim Vorliegen bedeutsamer Gründe die Unterrichtsverpflichtung im bisherigen Umfang nicht fortgesetzt werden können, kann mit Zustimmung des Dienstherrn die verbleibende Zeitspanne im Blockmodell in eine doppelt so lange Zeitspanne im konventionellen Modell umgewandelt werden. Z. B. noch ein Schuljahr im Blockmodell mit 24/27 kann umgewandelt werden in zwei Schuljahre mit 12/27.


Wird es eine zeitliche Begrenzung der Altersteilzeit-Regelung geben?

Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2027 beginnen.


Wichtige Internet-Adressen:

https://add.rlp.de/de/themen/schule/informationen-fuer-schulen/download-antraege-und-vordrucke-fuer-lehrkraefte/

Für die Berechnung der Lohnsteuer www.bmf-steuerrechner.de/

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