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Altersermäßigung

Die Bestimmungen zur Altersermäßigung für beamtete Lehrkräfte richten sich nach § 9 LehrArbZVO.

Lehrkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, und darüber hinaus, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt. 

Der Zeitausgleich aufgrund der flexiblen Arbeitszeit für Lehrkräfte (freiwilliges Ansparen) führt nicht zu einer Kürzung der Altersermäßigung.

§ 9 LehrArbZVO gilt nach § 44 TV-L auch für die TV-L beschäftigten Lehrkräfte.

Pädagogischen Fachkräften, die, berechnet ohne Altersermäßigung, mindestens im Umfang der Hälfte der Vollzeitbeschäftigung nach Nr. 3.1.4 der Verwaltungsvorschrift Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst unterrichtliche Tätigkeit erbringen, ohne in Altersteilzeit zu sein, wird mit Beginn des Schuljahres, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden, drei Wochenstunden Altersermäßigung gewährt (siehe 3.1.12 Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Schuldienst).

               

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