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Abordnung/Versetzung/Ländertausch

Abordnung von Beamt*innen

Bei einer Abordnung sind folgende von der Versetzung abweichende Regelungen zu beachten:

  • Eine Abordnung ist immer ein vorübergehendes und kein endgültiges Ausscheiden aus der Dienststelle. Die Planstelle an der bisherigen Schule bleibt erhalten. Vor der Abordnung sind die Betroffenen zu hören.
  • Abordnungen von mehr als zwei Monaten, auch Teilabordnungen, unterliegen der Mitbestimmung durch den Bezirkspersonalrat (BPR), der Örtliche Personalrat (ÖPR) wird vorher um eine Stellungnahme gebeten.
  • Ist erkennbar, dass eine kurzfristige Abordnung mit dem Ziel einer späteren Versetzung vorgenommen wird, unterliegt auch diese Abordnung der Mitbestimmung.
  • Ggf. kann ein Anspruch auf Trennungsgeld oder Reisekosten vorliegen (Ansprechpartner ADD, Reisekostenstelle).

Nach § 28 Abs. 2 Landesbeamtengesetz (LBG) ist eine Abordnung vorübergehend ganz oder teilweise aus dienstlichen Gründen auch dann zulässig, wenn die neuen
Tätigkeiten nicht dem Amt der Beamt*innen entsprechen, sie aber aufgrund der Vorbildung oder der Berufsausbildung zuzumuten sind. Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht einem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig. Diese Art der Abordnung bedarf der Zustimmung der Beamt*innen, wenn sie die Dauer von zwei Jahren übersteigt.

Versetzung von Beamt*innen

Bei Versetzungen muss unterschieden werden:

  • Versetzung aus  dienstlichen  Gründen (§ 29 LBG)
  • Versetzung auf Antrag (§ 29 LBG)
  • Versetzung/Übernahme im Ländertausch- verfahren

Versetzung aus dienstlichen Gründen Beamt*innen können auch ohne ihre Zustimmung in ein Amt mit mindestens demselben Grundgehalt versetzt werden. Hier ist allerdings das persönliche Interesse der Kolleg*innen gegenüber den dienstlichen Bedürfnissen der Schulaufsicht abzuwägen. Kriterien, z.B. Freiwilligkeit, soziale Gründe, Funktion in der Schule, die maßgeblich als Begründung für eine Versetzung aus dienstlichen Gründen dienen, sind mit dem ÖPR zu erörtern.

Die Mitbestimmung liegt beim BPR, der vor seiner Entscheidung den ÖPR nach § 53 LPersVG anhört. Verweigert der BPR seine Zustimmung, so ist das Einigungsverfahren nach § 74 LPersVG einzuleiten. Eine Umzugskostenvergütung kann evtl. nach dem Landesumzugskostengesetz gewährt werden (Ansprechpartner ADD).

Beamt*innen können auf ihren Antrag hin versetzt werden. Versetzungen erfolgen erst dann, wenn eine unbefristete Tätigkeit im Schuldienst von Rheinland-Pfalz vorliegt. Eine Versetzung aus persönlichen Gründen während der ersten drei Jahre nach der Einstellung ist nur dann möglich, wenn außerordentlich schwerwiegende Gründe vorliegen. Zeiten im Beschäftigungsverhältnis können berücksichtigt werden. Der Dienstherr hat bei der Versetzung auf Antrag zu beachten, dass „im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen“ ist. Ein Rechtsanspruch auf Versetzung lässt sich hieraus jedoch nicht ableiten. Der Dienstherr hat bei seiner Entscheidung sowohl die schulischen Interessen (Personal- und Fächerbedarf) als auch soziale und familiäre Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Im Rahmen des Portals „Portal VERSETZUNG online“ kann ein Versetzungsantrag innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz eingereicht werden. Dafür wird die IPEMA-Personalnummer benötigt.

Link:

add.rlp.de/de/themen/schule/ lehrerin-oder-lehrer-werden/versetzung- und-lehrertauschverfahren/

  • Versetzungen zum 1. August sollen in der Regel vor dem 1. Februar des laufenden Jahres beantragt werden.
  • Versetzungen zum 1. Februar sind entsprechend vor dem 1. August des Vorjahres zu beantragen.
  • Maßgeblich zur Wahrung der Frist ist der vollständig ausgefüllte, abgesendete und bestätigte Antrag im Rahmen des Portals.

Versetzung in ein anderes Bundesland (Lehreraustauschverfahren)

Neben der Teilnahme am Bewerbungs- und Auswahlverfahren eines anderen Landes haben Lehrkräfte die Möglichkeit im Rahmen des Lehrertauschverfahrens das Bundesland zu wechseln. Maßgebliche Gründe hierfür können sein:

  • persönliche Gründe,
  • soziale Gründe, z.B. Familienzusammenführung.

Voraussetzung für die Teilnahme am Tauschverfahren ist die Freigabeerklärung der ADD. Diese Freigabeerklärung ist auf der Grundlage des KMK-Beschlusses vom 10.05.2001 großzügig zu erteilen. Eine KMK-Arbeitsgruppe „Lehrertausch“ entscheidet über die Versetzung bzw. Übernahme.

Der Antrag hierfür ist online zu stellen. Für die Genehmigung muss der Dienstweg eingehalten werden. Dazu müssen zusätzlich vier unterschriebene Ausfertigungen bei der ADD Trier, Referat 31, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier auf dem Postweg eingereicht werden. Es gelten die gleichen Antragstermine wie bei dem Verfahren „Versetzung auf Antrag“.

Wechsel aus einem anderen Bundesland nach Rheinland-Pfalz

Wegen unterschiedlicher Bestimmungen der einzelnen Bundesländer wird empfohlen, sich auf den jeweiligen Internetseiten der Länder zu informieren. Bei Versetzungen nach Rheinland-Pfalz sollte beachtet werden, dass sich das Gehalt der Beamt*innen nach dem Landesbesoldungsgesetz (LBesG) verändern kann. Die endgültige Entscheidung einer Übernahme in das Beamt*innenverhältnis ist abhängig vom Ergebnis einer in Rheinland- Pfalz durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung. Es kann sein, dass Beamt*innen aus gesundheitlichen Gründen die Übernahme im Beamt*innenverhältnis verweigert und stattdessen eine Übernahme im Beschäftigungsverhältnis angeboten wird.

Antrag auf Versetzung durch Verfahren zur schulischen Personalgewinnung (VSP)

Es gibt Bundesländer, die Stellen im VSP besetzen. Hierbei werden die zu besetzenden Stellen direkt von den am Bewerbungsverfahren teilnehmenden Schulen entsprechend eines speziell festgelegten Anforderungsprofils – in der Regel auf der Homepage des ausschreibenden Landes – ausgeschrieben. Auf diese Stellen können sich Kolleg*innen bewerben, wenn sie die erforderliche Freigabeerklärung erhalten.

Abordnung und Versetzung von Lehrer*innen im Beschäftigungsverhältnis

Für Kolleg*innen im Beschäftigungsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) gelten bei Abordnung bzw. Versetzung die tarifrechtlichen Grundlagen (§ 4 TV-L). Auch sie können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses versetzt oder abgeordnet werden. Diese Maßnahmen sind nach § 78 LPersVG mitbestimmungspflichtig. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden.

Kolleg*innen im Beschäftigungsverhältnis (TV-L), die das Bundesland wechseln wollen, müssen darauf achten, dass sie eine Einstellungszusage mit Angabe der Entgeltgruppe und der Erfahrungsstufe vom aufnehmenden Land erhalten, bevor sie im abgebenden Land kündigen bzw. einen Auflösungsvertrag unterschreiben.

Besondere Schutzbestimmungen bei Abordnung bzw. Versetzung

  • Bei schwerbehinderten Menschen dürfen Versetzungen und Abordnungen nur mit deren Zustimmung oder aus zwingenden dienstlichen Gründen oder in
    besonderen Ausnahmefällen durchgeführt werden. Bei einer Versetzung oder Abordnung gegen den Willen der oder des Betroffenen ist die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen.
  • Personalratsmitglieder können gegen ihren Willen nur abgeordnet oder versetzt werden, wenn ihr Personalrat zustimmt (§ 70 Abs. 4 LPersVG).

Tipps für die Praxis

  • Betroffene sollten bei der Schulleitung um Bedenkzeit bitten, wenn sie mit der Abordnung oder Versetzung nicht einverstanden sind, und sich umgehend mit ihrem ÖPR in Verbindung setzen.
  • GEW-Mitglieder können Beratung bei der GEW-Rechtsschutzstelle in Mainz oder beim zuständigen BPR bzw. HPR erhalten.
  • Bei Versetzungswünschen empfiehlt es sich, dem BPR eine Kopie des Versetzungsantrages zuzuleiten und sich auch mit einem GEW-Personalratsmitglied rechtzeitig persönlich in Verbindung zu setzen.
  • Ein Personalratsmitglied kann sich noch besser für die Belange der Kolleg*innen einsetzen, wenn es die Beweggründe im Detail kennt.
  • Beamtete Kolleg*innen, denen im Ländertausch eine Stelle im Beschäftigungsverhältnis angeboten wird, sollten dringend die Rechtsberatung durch die GEW in Anspruch nehmen.

GEW-Meinung

  • Abordnung und Versetzung sollten in einem frühzeitig eingeleiteten und transparenten Verfahren vollzogen werden. Versetzungswünsche aus persönlichen Gründen sollten Vorrang vor Einstellungen haben.
  • Abgeordnete oder versetzte Kolleg*innen sollten einen befristeten Schutz vor einer erneuten Abordnung oder Versetzung aus dienstlichen Gründen erhalten. Bei Einsatz an mehreren Schulen sollen die Fahrzeiten und die zusätzliche Belastung durch Reduzierung der Unterrichtsverpflichtung ausgeglichen werden.
  • Wenn an einer Schule eine Versetzung oder Abordnung ansteht, soll die Schulleitung mit dem ÖPR Kriterien entwickeln, nach denen die Person als Vorschlag für die ADD ausgewählt wird.

Der Text ist der GEW-Publikation Arbeitsplatz Schule 2020 entnommen.

 

 

 

 

 

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