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Gesundheitsschutz

Die Gefährdungsanzeige: Die Grenzen der Belastung sind überschritten!

Die zeitliche Belastung, die Arbeitsdichte und Beanspruchung in Grundschulen sind in den letzten Jahren wie in allen anderen Schularten auch stetig gestiegen. Die Rahmenbedingungen, unter denen die Lehrkräfte arbeiten, haben sich verschlechtert. Durch eine Gefährdungsanzeige (auch Überlastungsanzeige, Gefahrenanzeige) können Beschäftigte den Dienstherrn, vertreten durch die Schulleitung, auf Gefährdungen, Gefahren, Mängel und fehlende Schutzmaßnahmen aufmerksam machen.

Was ist eine Gefährdungsanzeige?
Dieser Begriff, der nicht geschützt ist, hat sich aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht, insbesondere aus dem Arbeitsschutzgesetz, entwickelt. Ein unmittelbarer Vorgesetzter/Arbeitgeber wird von der/dem Beschäftigten schriftlich auf Gefahren und Umstände, die die physische und psychische Gesundheit und das Wohlbefinden beeinträchtigen und gefährden, hingewiesen. Die Hinweise umfassen auch die Bedingungen, die verhindern, dass die dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt werden können. Gründe dafür können beispielsweise personelle Unterbesetzung, organisatorische Mängel, veraltete oder fehlende Arbeitsmittel, unzureichende Fortbildung, zeitliche Überbeanspruchung oder nicht akzeptable Arbeitsbedingungen sein.

Eine Gefährdungsanzeige bedeutet aber nicht, dass die dienstliche Tätigkeit teilweise oder ganz eingestellt werden darf. Alle dienstlichen bzw. arbeitsvertraglichen Pflichten bleiben vollumfänglich erhalten.

Auf welche Rechtsgrundlagen bezieht sich eine Gefährdungsanzeige?
Nach dem Arbeitsschutzgesetz besteht die Pflicht der/des Beschäftigten, den Dienstherrn/den Arbeitgeber vor drohenden oder vorhersehbaren Schäden zu bewahren und auf organisatorische Mängel oder „Nicht-Einhalten-Können“ von Vorgaben aufmerksam zu machen. Sie/Er ist berechtigt, dem Dienstherrn/Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu unterbreiten sowie eine Überlastungs-, Gefährdungssituation im Dienst-/Arbeitsverhältnis zu melden.

Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
Es gilt sowohl für die Arbeitsnehmer*innen als auch die Beamt*innen. Das Gesetz gliedert sich in sechs Abschnitte. In Abschnitt 2 sind in den §§ 3 bis 14 die Pflichten des Arbeitsgebers normiert, in Abschnitt 3 in den §§ 15 bis 17 die Pflichten und Rechte der Beschäftigten.

Wie sollte eine Gefährdungsanzeige aussehen?
Eine Gefährdungsanzeige soll in jedem Fall schriftlich formuliert werden. Die Umstände, die zu einer Gefährdung führen, müssen anhand der konkreten Gegebenheiten genau dargelegt werden. Die Gefahren, die aus der Überlastung resultieren, sind detailliert zu beschreiben. Außerdem sollen eigene Vorschläge gemacht werden, wie die Gefährdung/Überlastung behoben werden kann. Eine Gefährdungsanzeige kann von einer einzelnen Person oder von mehreren Personen unterschrieben werden.

Wie muss eine Gefährdungsanzeige gestaltet werden?
Eine Gefährdungsanzeige sollte enthalten: Namen und Ort der Dienststelle, Namen der betroffenen Personen, konkrete Beschreibung der Umstände und dienstlichen Folgen, Arbeiten, die nicht oder nicht mehr regelmäßig zu erledigen sind, Aufforderung an den Vorgesetzten, unverzüglich Maßnahmen einzuleiten, um die Situation zu verbessern, eigene Vorschläge zur Verbesserung, Datum und Unterschrift.

Es kann darüber hinaus vermerkt werden, dass die Gefährdungsanzeige in Kopie dem örtlichen Personalrat und ggf. der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen zugeleitet wird.

Gründe für Gefährdungsanzeigen:
Überlastungen und Gefährdungen können durch personelle Unterbesetzung, fehlende Qualifikation oder Fortbildung, nicht einsatzfähige oder veraltete Lern- und Arbeitsmittel, zu große Gruppen, häufig wechselnde Zusammensetzung der Lerngruppe oder Klasse, kein Ersatz bei Personalausfall durch Krankheit o. Ä, fehlende Unterstützung bei der Erziehung und Bildung betreuungsaufwändiger Kinder, zu kalte oder überhitzte Räume, Belästigung durch fehlende Geräuschdämmung, unzureichendes Raumangebot (Schimmel, unzureichende Klimatisierung, fehlendes Tageslicht, mangelnde Lüftungsmöglichkeiten), Arbeitsstress durch fehlende Erholungspausen, Mobbingattacken, fehlende Wertschätzung, mangelnde Unterstützung, häufige Erkrankung, pädagogische Konzeptionen können nicht umgesetzt, Qualitätsstandards können nicht eingehalten werden (kein Förderunterricht, Sprachunterricht, temporärer Stundenausfall), Probleme mit der Aufsicht, … entstehen.

Wie hat die Dienststellenleitung zu reagieren?
Die Dienststellenleitung ist verpflichtet, den angegebenen Gefährdungen nachzugehen, sie klärt (mit dem ÖPR (Örtlicher Personalrat) und der Schwerbehindertenvertretung geeignete Maßnahmen zur Beseitigung, zumindest Minimierung, der Gefährdungen und plant die Evaluation der Maßnahmen. Soweit die Gefährdungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Schulträgers oder der vorgesetzten Behörde herrühren, sind diese umgehend in Kenntnis zu setzen und um Abhilfe zu ersuchen.

Wenn die Dienststellenleitung nicht reagiert, sollte die Gefährdungsanzeige erneut schriftlich gestellt werden. Die Personalvertretung sollte um Unterstützung gebeten werden. Personalräte wirken laut Landespersonalvertretungsgesetz (§ 86 LPersVG) beim Arbeitsschutz mit. Sie bestimmen mit (§ 80 Abs. 2 Nr. 7 LPersVG) bei Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Der örtliche Personalrat hat in diesen Angelegenheiten ein Initiativrecht nach § 74 Abs. 3 LPersVG.

Darüber hinaus kann Kontakt mit dem Institut für Lehrergesundheit in Mainz aufgenommen werden, das die gesetzlichen Aufgaben in der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung aller Mitarbeiter im staatlichen Schuldienst des Landes zu erfüllen hat. Auf § 11 Arbeitsschutzgesetz (Recht auf regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchungen) wird zusätzlich hingewiesen.

 

Martina Krieger, Dieter Roß

 

 

 

Kontakt
Martina Krieger
Mobil: 01577 7333726

GEW-Kreis Ludwigshafen/Speyer

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Mobil: 0176 52847194

GEW-Kreis Ludwigshafen/Speyer