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Berufs-Haftpflichtversicherung

Zusätzlich zum vorher dargestellten gewerkschaftlichen Rechtsschutz hat die GEW Rheinland-Pfalz für ihre Mitglieder eine Berufs-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Beitrag ist wegen der großen Zahl von Versicherten in diesem Gruppen-Versicherungsvertrag absolut nicht mit den Beiträgen zu Einzel-Versicherungsverträgen zu vergleichen. Der Versicherungsbeitrag ist im Mitgliedsbeitrag eingeschlossen. Die Namen der einzelnen Mitglieder sind der Versicherungsgesellschaft nicht bekannt. Erst im Schadensfall werden die Daten des Mitglieds in den Unterlagen bekannt gegeben.

Durch diese Versicherung wird allen aktiven Mitgliedern der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz obligatorisch Versicherungsschutz gegen gesetzliche Haftpflichtansprüche aus ihrer dienstlichen Tätigkeit gewährt. Dies sind:

  1. Mitglieder mit lehrenden oder ausbildenden Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen und privaten Schulen; dies gilt auch für Ruheständler und Studierende, die stundenweise Unterricht erteilen;
  2. Mitglieder mit sozialpädagogischen Tätigkeiten in Heimen, Tagesstätten und im Bereich der Schulen;
  3. Mitglieder mit lehrender Tätigkeit an Hochschulen und Fachhochschulen, soweit nicht eigene Betriebshaftpflichtversicherungen der betreffenden Hochschulen und Fachhochschulen bestehen;
  4. Musikpädagogen, soweit sie aufgrund von Unterrichtsermittlungsverträgen mit öffentlichen Musikschulen Musikunterricht in öffentlichen Räumen erteilen;
  5. Mitglieder im Bereich der Schulaufsicht, Schulverwaltung und pädagogischer oder wissenschaftlicher Institute.

Eine Wartezeit gibt es nicht. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen entfällt, wenn zur Zeit des Schadenseintritts ein vom Mitglied verschuldeter Beitragsrückstand von mehr als zwei Monaten vorgelegen hat.

Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer dienstlichen Tätigkeit. Eingeschlossen in die Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus

  • der Erteilung von Experimentalunterricht;
  • der Leitung und/oder Beaufsichtigung von SchülerInnen oder Klassenreisen sowie Schulausflügen und aus damit verbundenen Aufenthalten in Herbergen oder Heimen, auch bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr;
  • der Erteilung von Nachhilfestunden;
  • der Tätigkeit als Kantor oder Organist;
  • der Vorbereitung, Leitung und Durchführung auch solcher Veranstaltungen (z.B. Sport, Arbeitsgemeinschaften, Wanderungen, Reisen), die nicht von der Schule angeordnet sind, aber mittelbar mit der dienstlichen Tätigkeit einer Lehrkraft in Zusammenhang stehen und für die das Mitglied außerdienstlich bzw. freiwillig tätig wird. Vorübergehender Auslandsaufenthalt bei derartigen Veranstaltungen ist mitversichert.
  • Schäden am Eigentum der Dienststelle bzw. des Betriebs oder an von Dritten für die Dienststelle bzw. den Betrieb zur Verfügung gestellten Sachen bis zu 10.000,00 €.
Der Versicherungsschutz umfasst bedingungsgemäß die Abwehr unberechtigter und die Befriedigung berechtigter Schadensersatzansprüche einschließlich Regressansprüche des Dienstherrn auch bei grober Fahrlässigkeit.

Das Haftpflichtrisiko der Kolleginnen und Kollegen, die für eine begrenzte Zeit über das Auswärtige Amt an deutschen Schulen im Ausland tätig sind, gilt im vertragsgemäßen Umfang als mitversichert. Die Leistungen erfolgen ausschließlich in €. Die Zahlungsabwicklung wird über eine Außenhandelsbank geführt. Es muss deutsches Recht anwendbar sein.

1. Personenschäden
1.1 Auf einer Studienreise steht die Lehrerin mit ihrer Klasse vor einem Rathaus. Bei der Beschreibung des Gebäudes geht sie einige Schritte zurück und stößt dadurch eine ältere Dame um. Beim Sturz zieht sich die Dame einen komplizierten Oberschenkelhalsbruch zu.
1.2 Anlässlich eines Schulausflugs erlaubt die Lehrerin den Kindern, in einem See zu baden, ohne sich vorher über die genauen Verhältnisse (Wassertiefe usw.) zu informieren. Bei einem Kopfsprung stößt ein Schüler auf ein dicht unter der Wasseroberfläche befindliches Hindernis. Er erleidet dadurch eine Querschnittslähmung. Der Sozialversicherungsträger macht die Lehrerin wegen grober Fahrlässigkeit regress-pflichtig.

In beiden Fällen handelt es sich um eine Regulierung von entstandenen Personen-schäden (= Verletzung, Gesundheitsschädigung von Menschen oder Tod). Die zu befriedigenden Ersatzansprüche umfassen alle notwendigen Aufwendungen, wie Arzt- und Krankenhausbehandlung, Schmerzensgeld, Verdienstausfall und unter Umständen hohe Rentenleistungen. Da bei Personenschäden die Ersatzleistungen besonders hoch sein können, sind Schäden dieser Art bis zu einer Summe von 3.000.000,- € versichert.
2. Sachschäde
2.1 Beim Chemieunterricht platzt durch Unachtsamkeit des Lehrers ein Glasbehälter. Dadurch wird die Kleidung der um den Experimentiertisch herumstehenden SchülerInnen beschmutzt.
2.2 Anlässlich einer Klassenfahrt werden von den SchülerInnen die Polster von Eisen-bahnwagen beschädigt. Der Lehrer wird wegen Vernachlässigung der Aufsichtspflicht zum Schadensersatz herangezoge
2.3 Bei der Erteilung von Nachhilfeunterricht im Hause der Eltern des Schülers stößt die Lehrerin versehentlich eine kostbare Vase um.
2.4 Während der Sportstunde lässt die Lehrkraft die Klasse längere Zeit allein. Die Schüler spielen in dieser Zeit mit einem Schlagball, obwohl es ihnen verboten ist. Dabei fliegt ein Ball durch das Fenster auf die Straße gegen ein Auto. Der Fahrer wird dadurch irritiert und verursacht einen Verkehrsunfall.
Die Fälle 2.1 bis 2.4 stellen Beispiele für Vorgänge mit Sachschäden (= Beschä-digung oder Vernichtung von Sachen) dar. Auch diese Schäden müssen in voller Höhe entschädigt werden. Die versicherte Höchstleistungssumme beträgt für Sach-schäden 3.000.000 €.
3. Vermögensschäden
Mit den zusätzlich mitversicherten Vermögensschäden sind nicht solche gemeint, die sich unmittelbar aus Personen- oder Sachschäden herleiten, wie z.B. Verdienstausfall im Zusammenhang mit einem Personenschaden. Derartige Vermögensschäden gehören mit zum jeweiligen Personen- oder Sachschaden und werden als solche von der Versicherungsgesellschaft behandelt.
Bei den in unserem Versicherungsvertrag mit einer Deckungssumme von 200.000,-€ bezeichneten Vermögensschäden handelt es sich um reine Vermögensschäden, die mit Personen- oder Sachschäden nichts zu tun haben. Beispielsweise können sie einem Dritten als Folge unrichtiger Auskünfte, Beratungen o.ä. erwachsen. Diese Vermögensschäden werden jedoch nur im Rahmen der besonderen Vertragsbedingungen abgewickelt, die im Vertrag mit der GEW enthalten sind und deren Ausschlüsse oben bereits dargestellt wurden.
4. Schlüsselversicherung
Ab 1. Mai 1994 sind alle GEW-Mitglieder in Rheinland-Pfalz gegen Schlüsselverlust am Arbeitsplatz versichert. Die Deckungssumme für Schlüsselverlustschäden beträgt 30.000,- €.
GEW-Mitglieder sollten sich im Falle einer schriftlichen Schadensersatzforderung umgehend mit der Landesgeschäftsstelle in Verbindung setzen. Der geltend gemachte Schaden darf nicht anerkannt und es dürfen keine Zahlungen geleistet werden!  Die Volksfürsorge ersetzt den Schaden oder wehrt im Rahmen der Berufshaftpflichtversicherung solche Forderungen für die Mitglieder gegenüber Dritten, dem Dienstherrn bzw. dem Arbeitgeber ab, notfalls auch gerichtlich.

 

Haben Lehrerinnen und Lehrer Schulschlüssel dienstlich ausgehändigt erhalten, so wird immer einmal wieder nach der Haftung gefragt. Geht ein Schulschlüssel verloren, muss zunächst der Dienstherr für den Schaden eintreten. Wurde Schadensersatz geleistet, kann der Dienstherr gemäß § 86 LBG bzw. § 3 TV-L Beamtinnen und Beamte oder Angestellte nur dann in Regress nehmen, wenn diese den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.

Fordert der Schulträger Lehrerinnen und Lehrer zu Schadensersatzleistungen auf, ist er an den Dienstherrn zu verweisen. Keinesfalls darf der geltend gemachte Anspruch anerkannt werden!

 

Bitte beachten:

Verlust dem Schulleiter melden, ggf. Personalrat informieren.Keine Schuld anerkennen, keine Zahlungen leisten. Bei schriftlicher Schadensersatzforderung GEW-Landesgeschäftsstelle informieren.

Nicht mitversichert sind Haftpflichtansprüche

  • gegen versicherte Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben;
  • aus freiberuflicher Forschungs- und Gutachtertätigkeit;
  • aus Schäden, die im Zusammenhang mit dem Besitz oder Führen von Kraftfahrzeugen, Motorbooten, mit Hilfsmotor versehenen Fahrzeugen aller Art, eigenen Wasserfahrzeugen sowie Luftfahrzeugen und Flugmodellen stehen; dazu gehören nicht Flugkörper unter 5 kg Fluggewicht, die weder durch Treibsätze noch durch Motoren angetrieben werden und deren Gebrauch keiner Zulassungspflicht unterliegt;
  • bei angestellten und beamteten Lehrerinnen und Lehrern auch wegen Personen-schäden, bei denen es sich um Dienst- oder Arbeitsunfälle im Betrieb der Schule oder Dienststelle gemäß den beamtenrechtlichen Bestimmungen oder der Reichsversicherungsordnung handelt;

eingeschlossen ist jedoch die Haftpflicht wegen Personenschäden aus Arbeitsunfällen von Kindern, Schülerinnen und Schülern, Lernenden und Studierenden;

  • aus einer freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung;
  • gegen die Versicherten in ihrer Eigenschaft als Privatperson.

Weiter nicht mitversichert sind Haftpflichtansprüche

  • aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Geld-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung;
  • aus der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten (z.B. Fernsehsendungen);
  • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
  • aus der Tätigkeit im Zusammenhang mit Datenverarbeitung, Rationalisierung und Automation, Auskunftserteilung, Übersetzung und Reisevermittlung.
5.000.000.- €pauschal für Personen, Sach- und Vermögensschäden

Schäden aus dem Abhandenkommen des Schul-/ Dienstschlüssels, auch Codekarten und aus an für die versicherte Tätigkeit (z.B. Unterricht) zur Verfügung gestellten Sachen sind bis zur Höhe der genannten Sachschaden-Versicherungssumme versichert.

im Schadensfall bitten wir, entsprechende Formulare von der

Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Rheinland-Pfalz

Martinsstr.17

55116 Mainz

Tel.: 06131 28988-0

Fax: 06131 28988-80

E-Mail: gew(at)gew-rlp(dot)de

www.gew-rlp.de

anzufordern und die ausgefüllte Schadenanzeige unverzüglich an diese Anschrift auch wieder zurückzusenden. Die GEW gibt die Schadensanzeige nach Prüfung des Beste-hens der Mitgliedschaft und der Entrichtung des satzungsgemäßen Beitrages auf dem Wege des Lastschriftverfahrens an die Volksfürsorge Hamburg weiter.

Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet oder eine Strafverfügung oder ein Mahnbescheid erlassen, so hat der Versicherte dem Versicherer unverzüglich Anzeige zu erstatten, auch wenn er den Versicherungsfall selbst bereits angezeigt hat. Gegen Mahnbescheide oder Verfügungen von Verwaltungsbehörden auf Schadensersatz hat er, ohne die Weisung des Versicherers abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen.

 

Der Versicherte ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Haftpflichtanspruch ganz oder zum Teil oder vergleichsweise anzuerkennen oder zu befriedigen.