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Rechtsschutz

GEW – Mitglieder werden in allen arbeits- und beamtenrechtlichen Fragen kompetent beraten und erhalten gewerkschaftlichen Rechtsschutz, wenn Sie ihre Rechte mit juristischen Mitteln durchsetzen wollen. Die Beratung wird von hauptberuflichen Mitarbeitern der Geschäftsstellen, GEW-Mitgliedern in den Haupt- und Bezirkspersonalräten oder anderen Fachleuten, die ehrenamtlich in der GEW aktiv sind und über langjährige Erfahrungen verfügen, durchgeführt. In allen Rechtsschutzangelegenheiten ist die Landesrechtsschutzstelle der GEW zuständig.

Der Rechtsschutz der GEW wird in erster Linie für beamten- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten gewährt. In strafrechtlichen Angelegenheiten wird nur dann Rechtsschutz gewährt, wenn die Angelegenheit durch die berufliche Tätigkeit veranlasst wurde und keine Verurteilung erfolgt oder das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt wird. Ferner kann die GEW nur in Bereichen Rechtsschutz bewilligen, die zu ihren satzungsgemäßen Aufgabe gehören.

Rechtsschutz erhalten:

Beamt_innen u.a. bei Auseinandersetzungen mit dem Dienstherrn über

  • Beförderung
  • Besoldung
  • Beihilfe
  • Beurteilung
  • Disziplinarmaßnahmen
  • Umzugs- und Reisekosten
  • bei der Abwehr von Regressansprüchen


Angestellte u.a. bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber über

  • Lohnzahlungen
  • Arbeitszeit und -bedingungen
  • Eingruppierung im Tarif
  • Abmahnungen
  • Kündigungen
  • Zeugnisfragen

Beamt_innen im Ruhestand und Rentner_innen u.a. für Auseinandersetzungen über

  • Versorgungs- oder Rentenansprüche
  • Beihilfeangelegenheiten

Arbeitslose z.B. für die Durchsetzung von Ansprüchen:

  • aus dem alten Arbeitsverhältnis
  • Arbeitslosengeld I + 11
  • auf Arbeitshilfe

Studierende und Auszubildende in allen Angelegenheiten, die ihre Ausbildung betreffen, z.B. bei

  • Prüfungsangelegenheiten
  • der Anerkennung von Ausbildungsleistungen

Die GEW bewilligt aber auch Rechtsschutz für Angehörige verstorbener Mitglieder, wenn es um Rechte geht, die aus dem Beschäftigungsverhältnis des verstorbenen Mitglieds entstanden sind, z.B. um die Durchsetzung von Versorgungs- und Rentenansprüchen.

Einige Fälle aus der letzten Zelt, in denen die GEW Rechtsschutz gewährt hat:

  • Kollegin Huber soll 5.000,- € Ortszuschlag zurückzahlen, weil der Ehemann angeblich auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber gearbeitet hat.
  • Kollege Weber wehrt sich gegen seine Nichtbeförderung zum OStR.
  • Erzieherinnen verklagen den Träger der Einrichtung auf tarifgerechte Eingruppierung.
  • Kollegin Müller will nicht hinnehmen, dass der Schulleiter ihr verbietet, ihren Säugling zu stillen.
  • Befristet beschäftigte Lehrkräfte klagen gegen das Land auf Entfristung ihrer Verträge.
  • Lehrerinnen und Lehrer wehren sich gegen Honorarverträge bei Privatschulen und Volkshochschulen.
  • Die Rentenversicherung will trotz Erkrankung keine Berufsunfähigkeit anerkennen.
  • Schulleiter Meier soll die Aufsichtsführung während der Pausen nicht ordnungsgemäß überwacht haben.

Jedes Mitglied kann gemäß § 2 der GEW-Rechtsschutzrichtlinien für berufsbezogene (bzw. bei Studierenden für ausbildungsbezogene) Auseinandersetzungen Rechtsschutz vom ersten Tag der Mitgliedschaft an erhalten. Die GEW verlangt also keine Wartezeit, bevor erstmals der Rechtsschutz gewährt werden kann.

Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu prüfen

Die Mitgliedschaft muss schon zum Zeitpunkt des Ereignisses, für das Rechtsschutz beantragt wird, vorgelegen haben (§ 2 Ziffer 2.a der Rechtsschutzrichtlinien). Da die Aufnahme durch den Landesverband erfolgt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Aufnahmeantrag vor dem Tag unterschrieben worden ist, vielmehr kommt es auf das Datum der Aufnahme in die GEW an. So müssen beispielsweise für entsprechende Auseinandersetzungen folgende Termine nach der Aufnahme in die GEW liegen:

  • der Termin, auf den sich die anzugreifende Beurteilung eines Beamten bzw. einer Beamtin begründet;
  • der Beihilfeantrag, dem von der Besoldungsstelle nicht entsprochen worden ist, muss danach gestellt worden sein;
  • der Vorfall, auf den sich das Straf- oder Disziplinarverfahren bezieht;
  • die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach Beginn der Mitgliedschaft in der GEW;
  • bei befristeten Verträgen der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen über die Weiter-beschäftigung begonnen werden.

Rechtsschutz kann also nicht bewilligt werden, wenn offenkundig nur deshalb die Mitglied-schaft in der GEW beantragt wird, um von dort die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.

 

Wer nicht den satzungsgemäßen Beitrag an die GEW entrichtet, kann ebenfalls keinen Rechtsschutz erhalten.

Die Zahlungen werden von den Landesverbänden bestätigt. Wer z.B. als Beamtin oder Beamter auf Probe nur Beiträge bezahlt, wie sie für Arbeitslose oder Studierende vorgesehen sind, kann für Rechtsstreitigkeiten keinen Rechtsschutz erhalten.

Weitere Voraussetzungen

Voraussetzung für die Rechtsschutzbewilligung ist ferner, dass „hinreichende Erfolgsaussichten“ für einen Rechtsstreit bestehen. Das Mitglied muss deshalb zusammen mit dem Antrag auf Rechtsschutz alle entsprechenden Unterlagen und eine ausführliche Darstel-lung des Sachverhalts einreichen, damit durch die Landes- und Bundesrechtsschutzstelle eine rechtliche Prüfung erfolgen kann.

Damit eine solche Prüfung vorgenommen werden kann, bevor Kosten anfallen, soll nach § 2 Ziffer 2.b der Rechtsschutzrichtlinien der Rechtsschutzantrag vor Einleitung eines Verfahrens oder vor der Konsultation eines Rechtsanwaltes gestellt werden.

Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern soll grundsätzlich kein Rechtsschutz gewährt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Verfügung, die von einem bei einer vorgesetzten Behörde beschäftigten GEW-Mitglied unterschrieben worden ist, nicht mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes angegriffen werden kann. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Streit zwischen Mitgliedern, sondern um eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Behörde oder dem Arbeitgeber.

 

Bitte beachten: Wer ohne Zustimmung der GEW-Landes- oder Bundesrechtsschutzstelle bereits ein Verfahren eingeleitet oder einen Rechtsanwalt beauftragt, kann nicht erwarten, dass die GEW die dadurch entstandenen Kosten später erstattet. Erst fragen - dann klagen!

 

 

Zunächst muss über die Landesrechtsschutzstelle ein Antrag auf Rechtsschutz gestellt werden. Dazu dienen die entsprechenden Antragsformulare, mit denen die notwendigen Informationen abgefragt werden. (Antragsformulare sind bei der Rechtsschutzstelle vorrätig.)

Damit keine unnützen Kosten anfallen, sollten die Rechtsschutzanträge möglichst früh mit einer ausführlichen Darstellung des Sachverhaltes und den bereits vorliegenden Unterlagen bei der Landesrechtsschutzstelle eingereicht werden.

Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, erfolgt die Rechtsschutzbewilligung mit einem Formblatt. Die Landesrechtsschutzstelle kann Rechtsschutz im Auftrage der Bundes-rechtsschutzstelle in Vorverfahren und allen erstinstanzlichen Verfahren bewilligen. In allen anderen Fällen erfolgt die Entscheidung durch die Bundesrechtsschutzstelle.

Mit der Rechtsschutzbewilligung erfolgt die Zuweisung einer/eines bestimmten Rechts-vertreterin oder Rechtsvertreters. Im Rahmen des gewerkschaftlichen Rechtsschutzes kann es keine freie Anwaltswahl geben! Bei der Entscheidung über die Benennung einer/eines Rechtsvertreterin oder Rechtsvertreters berücksichtigen die GEW-Rechtsschutzstel-len die aus vergangenen Rechtsstreitigkeiten gewonnenen Erfahrungen und versuchen, auf diesem Wege eine optimale Rechtsvertretung durch eine Anwältin bzw. einen Anwalt oder die DGB-Rechtsstelle für das Mitglied sicherzustellen.

 

Für das Mitglied ist noch wichtig:

Auch mit der Stellung eines Rechtsschutzantrages oder der Mitteilung des Falles an die Landesrechtsschutzstelle wird die Vertretung in der Regel nicht von dort übernommen. Das Mitglied muss selbst auf die Einhaltung von Fristen achten (!), es sei denn, die unmittelbare Vertretung durch die Landesrechtsschutzstelle wurde ausdrücklich verein-bart und von dieser schriftlich zugesagt.

Ziffer 3.3 der Rechtsschutzrichtlinien nennt die Bereiche, zu denen Geldbeihilfen geleistet werden. In der Regel ist davon auszugehen, dass die GEW die Verfahrenskosten insgesamt erstattet, wenn Rechtsschutz bewilligt worden ist und das Verfahren nicht zum Erfolg geführt hat. Zu diesen Verfahrenskosten gehören insbesondere:

  • die Kosten für den eigenen und den gegnerischen Rechtsvertreter,
  • die Gerichtskosten,
  • die zu tragenden Zeugen- und Sachverständigenauslagen, soweit diese auf einen Gerichtsbeschluss zurückzuführen sind.

Ohne besondere Genehmigung seitens der Bundesrechtsschutzstelle werden dagegen nicht erstattet:

  • Reisekosten für einen nicht am Ort des Gerichts niedergelassenen Rechtsanwalt,
  • Kosten für ein nicht vom Gericht gefordertes Gutachten (z.B. wenn zum Nachweis der Dienstfähigkeit neben dem amtsärztlichen Gutachten ein weiteres fachärztliches Gutachten in das Verfahren eingeführt werden soll),
  • Sonderhonorare für Rechtsanwälte.

Nicht erstattet werden:

  • persönliche Auslagen wie Porto-, Telefon- oder Kopierkosten,
  • Fahrtkosten zu Gerichtsterminen - ausnahmsweise allerdings, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist und die besondere soziale Lage des Mitglieds dies notwendig macht.

Nicht erstattet werden dürfen laut Gesetz:

  • Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder.

Außer den gesetzlich festgesetzten Kosten werden nur dann Kosten erstattet, wenn die Bundesrechtsschutzstelle einer bestimmten Vereinbarung vorher zugestimmt hat. Dies gilt auch für Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten.

Telefonische Sprechzeiten der Rechtsschutzstelle:

Montag und Donnerstag
14:00 – 16:00 Uhr

Dienstag und Mittwoch
09:00 – 11:00 Uhr

Freitag
10:00 – 11:00 Uhr und 13:30 Uhr – 14:30 Uhr

Kontakt
Martina Wende
Sekretariat Landesrechtsschutzstelle
Telefon: 06131 28988-22
Fax: 06131 28988-30
Kontakt
Yulia Denkevich
Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)
Telefon: Sekretariat 06131 28988-22
Fax: 06131 28988-30
Kontakt
Thorsten Kind
Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Telefon: Sekretariat 06131 28988-22
Fax: 06131 28988-30
Kontakt
Dieter Roß
Ehrenamtlicher Leiter der Rechtsschutzstelle
Privat: 06771 1379
Kontakt
Elisabeth Ellenberger
Stellvertretende Leiterin der Rechtsschutzstelle
Privat: 0151 52495179