Jedes Mitglied kann gemäß § 2 der GEW-Rechtsschutzrichtlinien für berufsbezogene (bzw. bei Studierenden für ausbildungsbezogene) Auseinandersetzungen Rechtsschutz vom ersten Tag der Mitgliedschaft an erhalten. Die GEW verlangt also keine Wartezeit, bevor erstmals der Rechtsschutz gewährt werden kann.
Folgende Voraussetzungen sind jedoch zu prüfen
Die Mitgliedschaft muss schon zum Zeitpunkt des Ereignisses, für das Rechtsschutz beantragt wird, vorgelegen haben (§ 2 Ziffer 2.a der Rechtsschutzrichtlinien). Da die Aufnahme durch den Landesverband erfolgt, kommt es auch nicht darauf an, dass der Aufnahmeantrag vor dem Tag unterschrieben worden ist, vielmehr kommt es auf das Datum der Aufnahme in die GEW an. So müssen beispielsweise für entsprechende Auseinandersetzungen folgende Termine nach der Aufnahme in die GEW liegen:
- der Termin, auf den sich die anzugreifende Beurteilung eines Beamten bzw. einer Beamtin begründet;
- der Beihilfeantrag, dem von der Besoldungsstelle nicht entsprochen worden ist, muss danach gestellt worden sein;
- der Vorfall, auf den sich das Straf- oder Disziplinarverfahren bezieht;
- die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung nach Beginn der Mitgliedschaft in der GEW;
- bei befristeten Verträgen der Zeitpunkt, zu dem die Verhandlungen über die Weiter-beschäftigung begonnen werden.
Rechtsschutz kann also nicht bewilligt werden, wenn offenkundig nur deshalb die Mitglied-schaft in der GEW beantragt wird, um von dort die Kosten des Rechtsstreits zu erhalten.
Wer nicht den satzungsgemäßen Beitrag an die GEW entrichtet, kann ebenfalls keinen Rechtsschutz erhalten. |
Die Zahlungen werden von den Landesverbänden bestätigt. Wer z.B. als Beamtin oder Beamter auf Probe nur Beiträge bezahlt, wie sie für Arbeitslose oder Studierende vorgesehen sind, kann für Rechtsstreitigkeiten keinen Rechtsschutz erhalten.
Weitere Voraussetzungen
Voraussetzung für die Rechtsschutzbewilligung ist ferner, dass „hinreichende Erfolgsaussichten“ für einen Rechtsstreit bestehen. Das Mitglied muss deshalb zusammen mit dem Antrag auf Rechtsschutz alle entsprechenden Unterlagen und eine ausführliche Darstel-lung des Sachverhalts einreichen, damit durch die Landes- und Bundesrechtsschutzstelle eine rechtliche Prüfung erfolgen kann.
Damit eine solche Prüfung vorgenommen werden kann, bevor Kosten anfallen, soll nach § 2 Ziffer 2.b der Rechtsschutzrichtlinien der Rechtsschutzantrag vor Einleitung eines Verfahrens oder vor der Konsultation eines Rechtsanwaltes gestellt werden.
Für Streitigkeiten zwischen Mitgliedern soll grundsätzlich kein Rechtsschutz gewährt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Verfügung, die von einem bei einer vorgesetzten Behörde beschäftigten GEW-Mitglied unterschrieben worden ist, nicht mit Hilfe des GEW-Rechtsschutzes angegriffen werden kann. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Streit zwischen Mitgliedern, sondern um eine Auseinandersetzung mit der entsprechenden Behörde oder dem Arbeitgeber.
Bitte beachten: Wer ohne Zustimmung der GEW-Landes- oder Bundesrechtsschutzstelle bereits ein Verfahren eingeleitet oder einen Rechtsanwalt beauftragt, kann nicht erwarten, dass die GEW die dadurch entstandenen Kosten später erstattet. Erst fragen - dann klagen! |
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