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Nachträgliche Änderung eines bereits genehmigten Urlaubs

Da sich die Arbeitssituation in der Einrichtung überraschend geändert hat, will ein Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub rückgängig machen.

Im Regelfall ist der festgelegte Zeitraum für einen Urlaub nicht mehr einseitig zu ändern. Die nachträgliche Änderung bedarf einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien. Ausnahmen sind nur bei unvorhersehbaren und zwingenden Notwendigkeiten denkbar. Praktisch kommt dies aber kaum vor.  Der Arbeitgeber wäre im Fall des Rückgängigmachens verpflichtet, der betroffenen Person ihre eventuell anfallenden Kosten, wie zum Beispiel Flugumbuchung oder Stornokosten zu erstatten.