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Beantragung eines Sonderurlaubs

Einige der Erzieherinnen, die infolge der Corona-Pandemie zur sogenannten Risikogruppe gezählt werden, überlegen einen bestimmten Zeitraum mit einem Sonderurlaub zu überbrücken. Doch welche Möglichkeiten und Rechte haben sie bezüglich eines unbezahlten Sonderurlaubs? Kann ein solcher durch den Arbeitgeber auch verwehrt werden?

Im TVöD heißt es, dass Beschäftigte bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten können. Die kommunalen Arbeitgeber sind also verpflichtet entsprechende Anträge entgegenzunehmen und zu prüfen, ob sie diese genehmigen können. Nur wenn stichhaltige Gründe vorliegen, sind Arbeitgeber berechtigt einen Antrag abzulehnen. Im Öffentlichen Dienst bei den Kommunen ist ein Personalrat in der Mitbestimmung, sobald ein Arbeitgeber einem Antrag auf Sonderurlaub die Zustimmung verweigern möchte.