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Müssen Beschäftigte ihre private Handynummer herausgeben?

Können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verpflichtet werden, zur Absicherung eines Notfalldienstes außerhalb einer Rufbereitschaft ihre privaten Handy-Nummern herauszugeben?

Eine solche Frage wurde vor dem Landesarbeitsgericht Thüringen verhandelt. Danach besteht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer keine Pflicht, eine private Handy-Nummer bei ihren Arbeitgebern zu hinterlegen.

In den Fällen des Landesarbeitsgerichts (LAG) Thüringen (Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2018 - 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17 -) hatten Angestellte eines kommunalen Gesundheitsamtes  ihre privaten Festnetznummern für Bereitschaftsdienste hinterlegt, nicht aber ihre Handynummern.

An Werktagen sollten Rettungskräfte die Angestellten nach dem Zufallsprinzip auf dem Handy anrufen können. Begründet wurde dies damit, dass sie auch außerhalb des Bereitschaftsdienstes im Notfall erreichbar sein müssen. Sie weigerten sich. Deshalb mahnte ihr Arbeitgeber sie ab. Sie klagten beim Arbeitsgericht Gera. Die Klagen hatten Erfolg. Das Thüringer LAG bestätigte dieses Ergebnis.

Die Pflicht zur Herausgabe der privaten Mobilfunknummer stelle einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff, so das Thüringer LAG, müsse durch ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt sein.
 
Die Abwägung der beiderseitigen Interessen müsse ergeben, dass der Eingriff angemessen sei. Eine Pflicht zur Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer greife besonders tief in die persönliche Sphäre des Arbeitnehmers ein. Der Arbeitnehmer könne sich aufgrund der ständigen Erreichbarkeit dem Arbeitgeber ohne Rechtfertigungsdruck nicht mehr entziehen und so nicht zur Ruhe kommen.
 
Auf die Wahrscheinlichkeit, tatsächlich kontaktiert und im Notfall herangezogen zu werden, komme es nicht an. Zur Absicherung gegen Notfälle stehen dem Arbeitgeber andere Möglichkeiten zur Verfügung.
 
Das LAG ließ die Revision nicht zu. Dies sei nicht erforderlich. Denn die grundlegende Rechtsfrage, ob ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch ein entgegenstehendes, überwiegendes berechtigtes Interesse gerechtfertigt sein müsse, sei bereits geklärt.