Ein Erzieher arbeitet in Vollzeit unbefristet und ungekündigt in einer kommunalen Kita. Er möchte die Stelle wechseln, ein Stellenangebot liegt ihm bereits vor, mit der Möglichkeit, so bald wie möglich anzufangen. Er erkundigt sich nach der Kündigungsfrist, die er einzuhalten hat.
§ 34 TVöD Kündigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses lautet:
Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsschluss
• von mehr als einem Jahr 6 Wochen
• von mindestens 5 Jahren 3 Monate
• von mindestens 8 Jahren 4 Monate
• von mindestens 10 Jahren 5 Monate
• von mindestens 12 Jahren 6 Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
Im Bereich des TVöD und des TV-L gelten die vereinbarten Kündigungsfristen sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer*innen. Im öffentlichen Dienst gelten für befristete Verträge andere Kündigungsfristen (TVöD/ TV-L jeweils § 30).