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Müssen Beschäftigte während sie krank sind zu Personalgesprächen erscheinen?

Gesunde Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen an Personalgesprächen teilnehmen. Grundlage ist das arbeitgeberseitige Direktionsrecht. Daraus lässt sich für die Arbeitgeber das Recht ableiten, in Gesprächen mit Beschäftigten zum Beispiel die Lage der vorgesehenen Arbeitszeit zu erörtern oder die zu erbringende Tätigkeit näher zu erläutern.

Etwas anderes gilt dagegen für Beschäftigte, die arbeitsunfähig erkrankt sind. Diese dürfen nicht nur der Arbeit, sondern auch Personalgesprächen fernbleiben, zu denen sie eingeladen sind. So urteilte das Bundesrarbeitsgericht (BAG) am 2.11.2016, dass eine Abmahnung  in einem Fall eines Arbeitnehmers zu Unrecht ausgesprochen worden ist, der aufgrund von Krankheit die Teilnahme an einem Personalgespräch abgelehnt hatte.

Allerdings könnte die Teilnahme an einem Personalgespräch während einer Krankheit auch positive Entwicklungen ermöglichen, wenn ein Arbeitgeber beispielsweise ein Gespräch zur betrieblichen Wiedereingliederung (BEM) gemäß Sozialgesetzbuch IX anbietet. Eine Nicht-Teilnahme an einem solchen Gespräch ist möglich, könnte aber nachteilige Wirkungen haben, wenn es zu einem späteren Zeitpunkt zu einem  Arbeitsgerichtsverfahren wegen einer Kündigung kommen sollte.

Falls ein Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, mit kranken Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während deren Arbeitsunfähigkeit telefonisch in Kontakt zu treten, etwa um über Einsatzmöglichkeiten nach Ende der Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, so ist dies in zeitlich angemessenem Umfang erlaubt.