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Höherstufung eines Erziehers

Vor sechs Jahren hatte ein Erzieher seine Ausbildung mit staatlichlicher Anerkennung abgeschlossen und anschließend vier Jahre in einer privat geführten Jugendhilfeeinrichtung gearbeitet. Vor zwei Jahren hat er als Erzieher in die Kita einer rheinland-pfälzischen Kommune gewechselt. Bei seiner Einstellung wurde er der Stufe 2 in Entgeltgruppe S 8a zugeordnet. Da er zu diesem Zeitpunkt sehr froh über den neuen Arbeitsplatz gewesen ist, hat er die Einstufung nicht in Frage gestellt. Nach nun zwei Jahren aus seiner Sicht engagierter und erfolgreicher Arbeit hat er seinen Arbeitgeber um eine vorzeitige Höherstufung gebeten. Diese wurde leider abgelehnt. Zurecht oder zuunrecht?

Die Eingruppierung für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst bei den Kommunen ist tarifvertraglich geregelt. Verfügen die Beschäftigten bei der Einstellung über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in Stufe 2 der Entgeltgruppe. Verfügen sie über einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zu Stufe 3. Als einschlägig gilt dabei solche Berufserfahrung, die in der auszuübenden Tätigkeit bereits gemacht worden ist. Ein Berufspraktikum gilt ebenfalls als einschlägige Berufserfahrung. Insofern erfolgte in diesem Fall die Festlegung der Stufe 2 bei Einstellung tarifgemäß. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Erziehers hätte aber die Möglichkeit bestanden, auch seine Tätigkeit in der Jugendhilfe, die nicht als „einschlägig“, sondern als „förderliche Zeit“ gilt, bei der Stufenfestsetzung ganz oder teilweise zu berücksichtigen. Das war aber nicht geschehen. Eine nachträgliche Anerkennung von „förderlichen“ Zeiten ist zwar denkbar, darauf besteht aber kein Anspruch.