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Höhergruppierung einer Kita-Leitung

Häufig wenden sich Mitglieder der GEW an ihre Gewerkschaft, um sich in Eingruppierungsfragen beraten zu lassen. Ändert sich zum Beispiel die Betriebserlaubnis einer Kita, die anstelle bisher 90 Kinder danach 105 Kinder aufnehmen darf, hat dies unter Umständen Auswirkungen auf die Eingruppierung der Leiterin.

Die Eingruppierung der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bei den Kommunen ist in einer Entgeltordnung geregelt. Kitaleiterinnen, die eine Einrichtung mit mindestens 70 Plätzen leiten, sind in der Entgeltgruppe S 15 eingruppiert. Ab 100 Plätzen erfolgt die Eingruppierung in Entgeltgruppe S 16. Maßgeblich ist aber nicht die Zahl der Kinder, die gemäß Betriebserlaubnis höchstens aufgenommen werden darf, sondern die Zahl der Plätze, die tatsächlich vergeben sind. Da es hier im Laufe des Jahres in der Regel zu Schwankungen kommt, wird laut Tarifvereinbarung die Eingruppierung abhängig von einer Platzzahl gewährt, die sich aus der durchschnittlichen Belegung der Monate Oktober, November und Dezember eines Jahres ergibt. Sollten also in der unserem Fall zugrunde liegenden Einrichtung in den genannten Monaten in 2019 im Durchschnitt 100 Plätze vergeben gewesen sein, so müsste ab 01.01.2020 eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe S 16 erfolgen.  Eine Höhergruppierung von S 15 in S 16 wäre stufengleich vorzunehmen. Die Laufzeit der Stufe in der höheren Entgeltgruppe würde bei null beginnen.

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