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Teilnahme am Betriebsausflug ist freiwillig

Arbeitspflicht für Nichtteilnehmer*nnen

Der jährliche Betriebsausflug einer Kommune findet statt. Einzelne Beschäftigte wollen nicht teilnehmen. Anderen gefällt es nicht, dass der Betriebsausflug mal wieder an ihrem arbeitsfreien Tag durchgeführt wird. Was sagt die GEW?

Die Teilnahme an einem Betriebsausflug ist grundsätzlich freiwillig. Der Arbeitgeber Kommune stellt normalerweise seine Beschäftigten zwecks Teilnahme am Betriebsausflug von der Arbeit frei. Für Beschäftigte, die nicht teilnehmen können oder wollen, besteht dagegen Arbeitspflicht. Schließt die Kommune an diesem Tag eine Einrichtung und kann sie keine andere adäquate Beschäftigung anbieten, muss Urlaub genommen oder Mehrarbeit/ Überstunden abgebaut werden. Fällt der Betriebsausflug für einzelne Beschäftigte auf einen arbeitsfreien Tag, führt eine Teilnahme nicht zu einem Anspruch auf gutzuschreibende Stunden. Es könnte aber eine Initiative gestartet werden, damit der Betriebsausflug zukünftig nicht immer an dem gleichen Wochentag stattfindet.