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Arbeitszimmer – steuerlich absetzbar!

Seit dem Steuerjahr 2007 gilt, dass die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit“ bildet. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts kippten diese gesetzliche Regelung (Az. 2 BvL 13/09).

Die gesetzliche Einschränkung der Abzugsfähigkeit wurde von vielen Lehrkräften, die in der Schule über kein Arbeitszimmer verfügen, als ungerecht empfunden. Die GEW-Landesrechtsschutzstelle sah dies genau so und unterstützte die Kolleginnen und Kollegen durch Beratung und gab Formulierungshilfen.

Sie riet bei der Einkommenssteuererklärung die Ausgaben für das private Arbeitszimmer anzugeben und bei der Nichtberücksichtigung Einspruch einzulegen.

Die Lehrkräfte, die diesem Rat folgten, konnten erreichen, dass der Steuerbescheid bezüglich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen wurde.
Die Steuerexperten gehen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts davon aus, dass der Gesetzgeber die Regelung, die vor 2007 gegolten hat, wieder einführt.

Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die im Steuerbescheid bezüglich der Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer einen Vorläufigkeitsvermerk erhalten haben, können sich freuen. Das Finanzamt wird von Amts wegen tätig und die Steuerrückzahlung veranlassen.

Sollten Sie für 2009 noch keine Einkommenssteuererklärung gemacht oder Sie noch keinen Steuerbescheid erhalten haben, dann sollten die Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer aufgelistet und dem Finanzamt gegenüber geltend gemacht werden.

Durchgangszimmer anteilig als Arbeitszimmer absetzbar

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Dies entschied der 10. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 19. Mai 2011 (10 K 4126/09).