Ein Arbeitsverhältnis im Öffentlichen Dienst bei einer Kommune endet. Ab welchem Zeitpunkt haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Recht darauf, dass ihnen ein Arbeitszeugnis ausgehändigt wird?
Gemäß § 35 (1) TVöD haben die Beschäftigten bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss. Das Zeugnis muss unverzüglich ausgestellt werden. Unverzüglich heißt dabei „ohne schuldhaftes Verzögern“. Im Rahmen der Prüfung einer sogenannten „subjektiven Zumutbarkeit“ bezogen auf die verantwortliche Person ist es danach denkbar, dass „unverzüglich“ abhängig vom Einzelfall jeweils eine andere Zeitspanne bedeuten kann. Der Bundesgerichtshof (BGH) sieht allgemein einen Zeitraum von zwei Wochen als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln als angemessen an (BGH mit Urteil vom 25.02.1971, Az.: VII ZR 181/69 = NJW 1971, 891).