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Kein Anspruch auf Urlaub während Altersteilzeit

Die Altersteilzeit findet überwiegend in dem so genannten Blockmodell statt, bei dem zunächst eine Arbeitsphase vorangestellt ist, in dem sich die betroffenen Mitarbeiter ein Zeitguthaben erarbeiten (Aktivphase), das in der anschließenden Freistellungsphase (Passivphase) abgebaut wird. Fraglich und umstritten war bis jetzt die Frage, was mit dem Urlaubsanspruch in der Passivphase passiert. Diese Frage wurde nun vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 24.09.2019 (Az.: 9 AZR 481/18) geklärt.

Kein Anspruch auf Urlaub für die Freistellungsphase bei Altersteilzeit im Blockmodell

Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Der Kläger war bei der Beklagten im Rahmen eines Vollzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt. Ab Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger meinte, ihm stünden für die Freistellungsphase der Altersteilzeit insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub zu, den die Beklagte abzugelten habe.

Das BAG hat der Meinung des Klägers nicht gefolgt und entschieden, dass nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die Freistellungsphase besteht.

Nach § 3 Abs. 1 BUrlG beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG, Urt. v. 19.03.2019 - 9 AZR 406/17).

Laut BAG steht einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befinde und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sei, mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei vielmehr mit "null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollziehe sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, müsse der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden.

Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell seien Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben, so das BAG weiter. Diese Grundsätze gölten auch für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.

 

Yulia Denkevich

Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)

Landesrechtsstelle GEW Rheinland-Pfalz