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Altersermäßigung einer tarifbeschäftigten Lehrkraft

Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 06.07.2017, Az.: 7 Sa 510/16

Ein wichtiges und richtiges Urteil im Sinne der Gleichbehandlung von angestellten mit verbeamteten Lehrkräften hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Sommer letzten Jahres für den Bereich der Altersermäßigung gesprochen.

Nach § 9 der Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung (LehrArbZVO), die nach § 44 Nr. 2 TV-L auch für angestellte Lehrkräfte gilt, wird für mindestens mit halbem Regelstundenmaß beschäftigte Lehrkräfte, die nicht in Altersteilzeit sind, in den letzten beiden Schuljahren vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und darüber hinaus, 3 Wochenstunden Altersermäßigung gewährt.

Bislang wurde seitens der ADD der Begriff der gesetzlichen Altersgrenze im Bereich der angestellten Lehrkräfte so interpretiert, dass Altersermäßigung für diesen Personenkreis nur für die letzten vier Schulhalbjahre vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente bei der Dt. Rentenversicherung nach § 235 SGB VI gewährt wird.

Dieser Interpretation hat sich das LAG Rheinland-Pfalz nicht angeschlossen und dem Kläger für nicht gewährte Altersermäßigung, die ihm wegen Eintritt in den Vorruhestand nicht mehr als Freizeit abgegolten werden konnte, eine finanzielle Entschädigung für insgesamt 39 geleistete Mehrstunden in Höhe von immerhin gut 1.400 € brutto zugesprochen.

Gesetzliche Altersgrenze" i. S. d. § 9 LehrArbZVO RP ist nach dem LAG die in § 37 LBG normierte Altersgrenze für beamtete Lehrkräfte, also das Ende des Schuljahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden.

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, ab dem Altersermäßigung zu gewähren ist, ist also fiktiv darauf abzustellen, wann die angestellte Lehrkraft die Altersgrenze als Beamter erreicht hätte. Da angestellte Lehrkräfte nach § 235 SGB VI ab dem Jahrgang 1964 erst mit 67 Jahren die Regelaltersrente beziehen können (und erst danach zum Ende des Schulhalbjahres in Regelrente gehen) können sie damit nach der Entscheidung des LAG bis zu vier Jahre vor dem Renteneintritt Altersermäßigung beanspruchen.

Dieses Urteil ist zu begrüßen, da angestellte Lehrkräfte bis zu 2 Jahre länger im Schuldienst verbleiben müssen, als verbeamtete Kollegen, um eine abschlagsfreie Rente beziehen zu können. Daher ist es nur konsequent, dass der Beginn der Altersermäßigung zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, wie bei den verbeamteten Lehrkräften, weil Anknüpfungspunkt für die Entlastung das Lebensalter ist.

Tipp:
Falls die ADD das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz nicht umsetzt und die Altersermäßigung verspätet gewährt wird, besteht innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist des § 37 TV-L (6 Monate nach Fälligkeit) die Möglichkeit, den Anspruch auch rückwirkend bis zu einem halben Jahr geltend zu machen. In diesem Fall sind die geleisteten Mehrabeitsstunden entweder in den Folgeschuljahren auszugleichen oder falls dies nicht mehr möglich ist, finanziell abzugelten.

Thorsten Kind