Zum Inhalt springen

Tipp für Rentenanträge, Kündigungen oder Aufhebungsverträge

„Stichtagsregel“ kann im Bereich von TV-L und TVöD Jahressonderzahlung kosten

In der Zeit vor den Weihnachtstagen ist die mit den Novemberbezügen ausgezahlte Jahressonderzahlung für viele Tarifbeschäftigte eine willkommene und verlässliche Zusatzeinnahme. Umso größer die Überraschung, wenn diese zusätzliche Einnahmequelle abrupt und vollkommen unerwartet versiegt.

So im Falle eines GEW-Mitglieds, das zum 01.12.2018 die Zahlung seiner Altersrente beantragt hatte und nun nachfragt, warum bei der letzten Gehaltsabrechnung für November keine (anteilige) Jahressonderzahlung erfolgt ist. Der Grund hierfür liegt in einer sowohl im TV-L, als auch im TVöD enthaltenen Stichtagsregel, wonach nur diejenigen Beschäftigten Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben, die am 01.12. des betreffenden Jahres in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst stehen. Derartige Stichtagsklauseln sind in Tarifverträgen, aber auch in den von der Kirche verwendeten AVR, weit verbreitet und nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) dort auch zulässig. Anders verhält es sich nur in den Fällen, in denen der Arbeitsvertrag eine solche Klausel enthält, die als Allgemeine Geschäftsbedingung der Inhaltskontrolle durch die Gerichte unterliegt und nach dem BAG unzulässig ist, weil dem Arbeitnehmer damit die Ausübung seines Kündigungsrechts erschwert wird.

Daher unser Tipp:
Achten Sie bei der Stellung von Rentenanträgen, aber auch bei dem Zeitpunkt von Kündigungen oder Aufhebungsvereinbarungen nach Möglichkeit darauf, dass Ihr Arbeitsverhältnis nicht vor dem 01.12. eines Jahres endet und lassen sich im Zweifel im Vorfeld solcher Planungen von der GEW beraten. Dann könnten Ihnen Enttäuschungen wie unserem Mitglied erspart bleiben und Sie verschenken nicht einen eigentlich bereits verdienten erheblichen Geldbetrag.