Zum Inhalt springen

Personalratswahl 2021

Wahltermin 03.-07. Mai 2021 - Was ist als erstes zu tun?

Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der aktuelle Personalrat drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den Vorsitz führt und dessen Vertretung wahrnimmt. Für jedes Mitglied im Wahlvorstand soll auch ein Ersatzmitglied bestellt werden. Die GEW schlägt vor, dass die Bestellung der Wahlvorstände ab sofort bis spätestens 01.02.2021 erfolgen soll.

Der Wahlvorstand leitet die Wahl des Örtlichen Personalrats rechtzeitig ein, führt diese durch und stellt das Wahlergebnis fest (§ 17 Landespersonalvertretungsgesetz = LPersVG). Darüber hinaus wird der Örtliche Wahlvorstand von den Bezirks- und Hauptpersonalratswahlvorständen beauftragt, an seiner Schule die Wahlen zum BPR und HPR durchzuführen (§ 54 LPersVG).

Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder durch Zufügen oder Androhen von Nachteilen oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen (§ 18 (1) LPersVG). Die Schulleitung muss sich jeder Einflussnahme auf die Wahl enthalten, selbst wenn sie es gut meint, d.h. sie muss absolut neutral bleiben.

Damit der Wahlvorstand seine Arbeit ohne Einflussnahme und Behinderung durchführen kann, ist er vor Abordnung oder Versetzung geschützt (§ 18 (2) entsprechend § 70 LPersVG).

Dem Wahlvorstand steht wie dem Personalrat für seine Tätigkeit Dienstbefreiung bzw. Freizeitausgleich zu (§ 18 (4) entsprechend § 39 Abs. 4 LPersVG).

Jedes Wahlvorstandsmitglied hat Anspruch auf Freistellung von bis zu fünf Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen. Stehen der Teilnahme zwingende dienstliche Gründe entgegen, hat die Schulleitung dem Wahlvorstandmitglied die Teilnahme an einer sachgleichen Veranstaltung zu ermöglichen (§ 18 (4) LPersVG).

Die Grundlagen für die Durchführung der Wahlen sind das Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) sowie die Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG).

Damit der örtliche Wahlvorstand die Wahlen vorbereiten und rechtssicher durchführen kann, bietet die GEW Wahlvorstandsschulungen und Beratung an.


Sonderfälle:

Kleine Schulen können einer benachbarten größeren Dienststelle zugeteilt werden (§12 LPersVG). Deswegen wird rechtzeitig vor Beginn der Personalratswahlen geprüft, welche Schulen nicht peronalratsfähig sind.

Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrates kein Wahlvorstand oder besteht in einer personalratsfähigen Dienststelle kein Personalrat, so beruft die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes ein.

Findet eine Personalversammlung nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.