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Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BurlG) gewährt jedem Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Anspruch beträgt mindestens 24 Werktage pro Jahr. Werktage sind Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind. Wird an weniger als sechs Tagen in der Woche gearbeitet, berechnet sich der Urlaub anteilig. Wird also in einer fünf-Tage-Woche gearbeitet, beträgt der gesetzliche Urlaubsanspruch 20 Tage. Der Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD) beinhaltet mit 30 Urlaubstagen pro Kalenderjahr günstigere Regelungen. Diese gelten ebenfalls für Praktikanten. Beginnt oder endet ein Arbeitsverhältnis im Laufe des Jahres wird ein sogenannter Teilurlaub berechnet.

Das Bundesurlaubsgesetz schreibt vor, dass bei der zeitlichen Festlegung eines Urlaubs die Wünsche der Beschäftigten berücksichtigt werden müssen. Ein Urlaubsantrag kann abgelehnt werden, wenn dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Der Jahresurlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und muss im Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung auf das Folgejahr ist möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen (§ 7 Abs. 3 BurlG, § 26 Abs. 2 TVöD).

Der Personalrat hat laut § 80 Absatz 2 Nr.10 Landespersonalvertretungsgesetz ein Mitbestimmungsrecht im Hinblick auf die Aufstellung eines Urlaubsplans und die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen Arbeitnehmer und Dienststellenleitung kein Einverständnis erzielt werden kann.

Da ein Jahresurlaub der Erholung des Arbeitnehmers gilt, bedeutet eine Erkrankung während des bereits angetretenen Urlaubs, dass der angestrebte Zweck verfehlt wird. Daher wird gemäß § 9 BurlG die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt war, nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Beschäftigte ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit vorlegt.

Während einer Betriebsschließung kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen. Ein Teil des Urlaubs muss zur freien Verfügung bleiben. Dazu gibt es aber keine gesetzliche oder tarifliche Regelung.

Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz abzugelten.

Nach dem rheinland-pfälzischen Bildungsfreistellungsgesetz haben Beschäftigte, die mindestens zwei Jahre bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, Anspruch auf Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts (Bildungsurlaub) für zehn Arbeitstage für jeden Zeitraum zweier aufeinanderfolgender Kalenderjahre. Der Anspruch besteht jedoch nicht, wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als fünf Personen beschäftigt. Der Anspruch erfolgt nur für anerkannte Veranstaltungen. Der Arbeitgeber kann die Bildungsfreistellung ablehnen, wenn im beantragten Zeitraum zwingende dienstliche Belange entgegenstehen. Vor einer Ablehnung ist im Öffentlichen Dienst bei den Kommunen der Personalrat der Dienststelle zu beteiligen.

Aus einem wichtigen Grund kann der Arbeitgeber einen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts genehmigen. Kann heißt in diesem Fall, dass der Arbeitgeber ernsthaft zu überprüfen hat, ob er Ihnen einen Sonderurlaub gewähren kann oder ob wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen. In jedem Fall muss der Arbeitgeber Ihren Antrag individuell prüfen und behandeln.

Grundsätzlich kommt gemäß Bundesurlaubsgesetz die zeitliche Lage eines Urlaubs durch Antragstellung und Bewilligung zustande. Der Arbeitgeber hat dabei die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen. Er kann einen Urlaubsantrag nur ablehnen, wenn er einen wichtigen betrieblichen Grund hat oder wenn Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen. Die Schließzeit einer Kita ist ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes, sodass für diese Zeit eine Urlaubsanordnung rechtens ist. Eine konkrete Höchstgrenze, wie viele Urlaubstage für Betriebsurlaub blockiert sein dürfen, gibt es aber nicht. Allerdings darf der Arbeitgeber laut Rechtsprechung auch nicht den gesamten Jahresurlaub verplanen. Es gilt ein Grundsatz, dass der Arbeitgeber lediglich über 3/5 (also 60%) des Urlaubs verfügen darf. Eine Verplanung von beispielsweise 4/5 (also 80%) würde einer arbeitsgerichtlichen Prüfung möglicherweise nicht standhalten.

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen (Bundesurlaubsgesetz §7 Abs.3). Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er im Geltungsbereich des TVöD bis zum 31. Mai anzutreten.

Weder das Bundesurlaubsgesetz noch der Tarifvertrag öffentlicher Dienst TVöD sehen eine Urlaubsgewährung in Stunden vor. Urlaubsansprüche werden regelmäßig in Tagen festgelegt und gewährt. Eine Abrechnung in Stunden ist nicht vorgesehen.

Der Urlausanspruch für die Beschäftigten bei den Kommunen beträgt laut § 30 Tarifvertrag öffentlicher Dienst TVöD 30 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer 5-Tage-Woche.

Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil. der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet, Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt.

Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs.

Der Erholungsurlaub muss im  laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

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