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Teilzeitarbeit in der Kita

Rechtsgrundlagen für Teilzeitarbeit befinden sich sowohl im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als auch im Tarifvertrag öffentlicher Dienst (TVöD).


Teilzeit- und Befristungsgesetz

Es handelt sich bei Teilzeit um Arbeitnehmer*innen, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit geringer ist als die vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter. Auch geringfügig Beschäftigte (§ 8 Abs. Nr. 1 SGB IV) gelten als Teilzeitbeschäftigte. Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen ihrer Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Bei Stellenausschreibungen muss nach betrieblicher Möglichkeit auch eine Besetzung mit Teilzeitkräften vorgesehen werden (§ 7 Abs. 1 TzBfG).

Jede/r Arbeitnehmer*in hat nach § 8 TzBfG einen Rechtsanspruch, die Wochenarbeitszeit zu verringern. Auch Beschäftigten, die bereits Teilzeit arbeiten, steht ein solcher Anspruch zu. Voraussetzung ist hierfür

  • eine Mindestbetriebsgröße von mehr als 15 Arbeitnehmer*innen,
  • eine Mindestbeschäftigungszeit von sechs Monaten und
  • eine Geltendmachung der Arbeitszeitreduzierung mindestens drei Monate vor deren Beginn.

Der Antrag auf Verringerung soll die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen hat der Arbeitgeber einem Antrag zuzustimmen. Betriebliche Gründe können darin liegen, dass durch eine Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, der Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird. Der Personalrat ist gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) in der Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber einen Teilzeitantrag ablehnen will. Er kann somit überprüfen, ob stichhaltige Gründe für eine Ablehnung vorliegen.

Ist ein/e Arbeitnehmer*in mit der Ablehnung eines Teilzeitantrags nicht einverstanden, muss er/ sie ein Arbeitsgericht anrufen. Eine erneute Verringerung einer Wochenarbeitszeit kann erst wieder nach zwei Jahren geltend gemacht werden.

Will ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer seine Arbeitszeit wieder aufstocken, muss ihn der Arbeitgeber bei der Besetzung eines entsprechend frei werdenden Arbeitsplatzes  berücksichtigen, wenn nicht Belange anderer Beschäftigter oder betriebliche Gründe dagegen sprechen.

Im TzBfG wird ab 01.01.2019 neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit) eingeführt. Beschäftigt ein Arbeitgeber in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, können diese, sofern ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder Teilzeitarbeit) für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von einem Jahr bis fünf Jahre verringert wird.

TVöD

Mit Beschäftigten soll nach § 11 TVöD auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

Die Teilzeitbeschäftigung ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden, der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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