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Sonderurlaub

Beschäftigte können gemäß § 28 TVöD bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

Bei Kannvorschriften muss eine interessengerechte Entscheidung getroffen werden, eine Entscheidung ist daher sowohl in die eine als auch in die andere Richtung möglich. Will der Arbeitgeber einen Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, dann bestimmt der Personalrat gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 9 Landespersonalvertretungsgesetz mit. Der Personalrat hat die Möglichkeit zu prüfen, ob der Arbeitgeber eine gerechte Abwägung der jeweiligen Interessen vorgenommen hat.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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