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Schadenshaftung

Es kommt vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Arbeit Fehler unterlaufen. Entstehen dadurch Schäden, etwa dem Arbeitgeber, einem Kind oder einer Kollegin, stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin hierfür haftet.

Der Tarifvertrag TVöD (§ 3 Abs. 6) beschränkt die Haftung der Beschäftigten, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied in einem Mitgliedsverband der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, bei dienstlich veranlassten Tätigkeiten auf die Tatbestände Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ( grobe Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ). Bei mittlerer Fahrlässigkeit ( schlichte Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ) und leichter Fahrlässigkeit (z.B. Versehen) haften Beschäftigte im Geltungsbereich des TVöD nicht.

Für GEW-Mitglieder gilt im Rahmen einer Haftpflichtversicherung, die für alle GEW-Mitglieder abgeschlossen ist, dass mögliche Rückgriffsansprüche des Arbeitgebers – bis auf vorsätzlich herbeigeführte Schäden – abgedeckt sind.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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