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Probezeit

Eine Probezeit kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. Während dieser Zeit, die für Beschäftigte bei den Kommunen maximal sechs Monate beträgt (§ 2 TVöD), können beide Seiten das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss kündigen (§ 34 TVöD).

Probezeit und Befristung
Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen als Probezeit, bei befristeten Arbeitsverhältnissen mit Sachgrund die ersten sechs Monate. Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden (§ 30 TVöD).

Probezeit und Kündigungsgrund
Während der Probezeit kann grundlos gekündigt werden, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach sechs Monaten gilt. Denn erst wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, bedarf es einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung. Sollte eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart worden sein, dann fallen Ende der Probezeit und die Erfordernis einer sozialen Rechtfertigung zusammen. Beträgt die Probezeit nur vier Monate, dann kann das Arbeitsverhältnis auch im fünften und sechsten Monat grundlos beendet werden, auch wenn die Probezeit dann bereits vorbei ist.

Verlängerung der Probezeit
Die Probezeit darf gemäß TVöD maximal sechs Monate betragen. Wurde eine kürzere Probezeit vereinbart, könnte nachträglich eine Verlängerung bis höchstens sechs Monate vereinbart werden. Die Probezeit verlängert sich nicht automatisch, wenn ein Beschäftigter während der Probezeit krank wird oder Urlaub hat. Eine Verlängerung muss in jedem Fall zwischen den Vertragspartnern vereinbart werden.

Urlaub in der Probezeit
Auch während einer Probezeit entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch. Der volle Urlaubsanspruch entsteht gemäß Bundesurlaubsgesetz aber erst nach einem halben Jahr entsteht. Während der Probezeit besteht also die Möglichkeit einen auf die Zahl der bereits erworbenen Ansprüche begrenzten Urlaub zu nehmen.

Arbeitsverhältnis im Anschluss an ein Berufpraktikum
Sollten Beschäftigte nach Ableistung eines Berufspraktikums (Anerkennungsjahr) einen Arbeitsvertrag erhalten kann eine Probezeit vereinbart werden. Dies bedeutet, dass in der Probezeit das Arbeitsverhältnis innerhalb der kurzen 2 Wochenfrist beendet werden kann. Wenn das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, ist aber ein Kündigungsgrund notwendig. Die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes ergibt sich aus den §§ 1 und 23 KSchG. Das Arbeitsverhältnis muss mehr als 6 Monate bestehen und es müssen regelmäßig mehr als 5 bzw. 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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