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Personalräte bei den Kommunen

Das rheinland-pfälzische Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) bietet die rechtliche Grundlage für die Interessenvertretung der Beschäftigten. Der übergeordnete Leitgedanke des Gesetzes (§§ 2 und 67) verpflichtet die Dienststellenleitung und den Personalrat zur vertrauensvollen Zusammenarbeit. Personalratsmitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Sie sind in ihrer Tätigkeit an Weisungen der Dienststelle nicht gebunden (§ 39 Abs.1). Sie genießen bestimmte Schutzbestimmungen (§§ 6, 7, 70), haben Anspruch auf Schulungs- und Bildungsmaßnahmen (§ 41) und werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben von ihrer beruflichen Tätigkeit freigestellt (§ 40).

Zu den Rechten und Pflichten der Personalvertretung gehören under anderem:

Wächteramt: Der Personalrat hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden (§ 69 Abs.1 Nr.2).
Informationsrecht: Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist „die Personalvertretung fortlaufend, umfassend und anhand der Unterlagen von der Dienststellenleitung zu unterrichten" (§ 69 Abs. 2).
Mitbestimmungsrecht: Bei personellen Angelegenheiten, z. B. Einstellung, Versetzung, Fort- und Weiterbildung (§§ 78) sowie bei sozialen und sonstigen innerdienstlichen und organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten (§ 80)
Erörterungsrecht: u.a. bei Personalplanungen und -anforderungen sowie organisatorischen Maßnahmen (§ 84)
Mitwirkungsrecht: bei Kündigungen (§ 83)
Initiativrecht: Der Personalrat kann gegenüber der Dienststellenleitung Vorschläge machen, um Regelungen zum Wohl der Beschäftigten zu erreichen (§ 69 Abs.1 Nr.1).
Verhandlungsrecht: Anregungen und Beschwerden von Beschäftigten entgegennehmen und durch Verhandlungen mit der Dienststellenleitung auf Erledigung hinwirken (§ 69 Abs.1 Nr.3). 

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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