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Pausen

Die Mindestdauer der Ruhepausen laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis zu 9 Stunden 30 Minuten, bei einer Arbeitszeit über 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 Satz 1). Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils 15 Minuten aufgeteilt werden (§ 4 Satz 2). Länger als 6 Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden (§ 4 Satz 3). Die Ruhepausen müssen im Voraus, mindestens zu Beginn der täglichen Arbeitszeit feststehen. In ihren Pausen können die Arbeitnehmer frei darüber entscheiden, wo und wie sie diese Zeit verbringen möchten. Der Personalrat einer Dienststelle bestimmt gemäß § 80 Absatz 1 Nr. 7 Landespersonalvertretungsgesetz bei der Festlegung von Pausen mit. 

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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