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Nebentätigkeit

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit von Beschäftigten im Geltungsbereich des TVöD ist nicht zustimmungspflichtig. Nebentätigkeiten gegen Entgelt müssen dem Arbeitgeber allerdings vor deren Aufnahme gemäß § 3 Abs. 3 TVöD schriftlich angezeigt werden. Der Arbeitgeber hat das Recht, die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder die berechtigten Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Allein aus Gründen des zeitlichen Umfangs darf die Aufnahme einer Nebentätigkeit aber nicht untersagt werden. Allerdings darf die Höchstgrenze der Arbeitszeit pro Tag, die das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festlegt, insgesamt nicht überschritten werden. Deshalb darf die Summe der Arbeitszeit von Haupt- und Nebentätigkeit werktäglich acht Stunden täglich (48 Stunden wöchentlich) im Durchschnitt nicht überschreiten (§ 3 ArbZG).

Will der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen greift die Mitbestimmung des Personalrats (Landespersonalvertretungsgesetz § 78 Abs. 2 Nr. 13).

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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