Zum Inhalt springen

Welche Kündigungsfrist gilt?

Soll ein Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden, muss eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Aber um welche Frist es sich dabei handelt, kann von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Kündigungsfristen werden im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Abweichend davon können Kündigungsfristen auch in Tarifverträgen (im öffentlichen Dienst Tarifverträge TVöD oder TV-L) geregelt sein. Sie können aber auch im Arbeitsvertrag vereinbart sein. Zunächst muss also bei einer Kündigungsabsicht geprüft werden, wodurch die Kündigungsfrist bestimmt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Vertraglich kann eine kürzere als die in Abs. 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

TVöD und TV-L
§ 34 Kündigung des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses

Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Die Kündigungsfrist beträgt bei einer Beschäftigungszeit bis zu einem Jahr 1 Monat zum Monatsschluss

•          von mehr als einem Jahr 6 Wochen

•          von mindestens 5 Jahren 3 Monate

•          von mindestens 8 Jahren 4 Monate

•          von mindestens 10 Jahren 5 Monate

•          von mindestens 12 Jahren 6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Im Bereich des TVöD und des TV-L gelten die vereinbarten Kündigungsfristen sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer*innen. Im öffentlichen Dienst gelten für befristete Verträge andere Kündigungsfristen (TVöD/ TV-L jeweils § 30).

Außerhalb des öffentlichen Dienstes
Für Arbeitnehmer*innen und Arbeitnehmer, die bei privaten oder kirchlichen Arbeitgebern beschäftigt sind, ist zu prüfen, ob die Kündigungsfristen des BGB Anwendung finden oder Fristen gelten, die kollektivrechtlich oder einzelvertraglich vereinbart wurden.

 

Newsletter

Wenn Sie den elektronischen Newsletter der GEW, der monatlich erscheint, erhalten wollen, melden sie sich bitte hier an.

Aktuelle Nachrichten, Publikationen, Veranstaltungen, Pressemitteilungen etc.

Hier kommen Sie zur Startseite unserer Homepage.