Zum Inhalt springen

Krankengeldzuschuss

Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten Sie das Entgelt sechs Wochen fortgezahlt.

Nach Ablauf dieser sechs Wochen erhalten Beschäftigte für die Zeit, für die Ihnen von einer Krankenkasse Krankengeld gezahlt wird, vom Arbeitgeber zusätzlich zum Krankengeld einen Krankengeldzuschuss.

Dieser wird in Höhe des Unterschiedbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen der Krankenkasse und dem Nettoentgelt gezahlt (§ 22 TVöD).

Beschäftigte, für die bis zum 30.9.2005 § 71 BAT gegolten hat, erhalten einen Krankengeldzuschuss, dessen Höhe sich abweichend nach den Bestimmungen des § 13 Überleitungstarifvertrag in den TVöD berechnet wird.

Die tatsächliche Höhe des Krankengeldes kann bei der Krankenkasse erfragt oder über einen Krankengeldrechner im Internet selbst berechnet werden.

Newsletter

Wenn Sie den elektronischen Newsletter der GEW, der monatlich erscheint, erhalten wollen, melden sie sich bitte hier an.