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Jahressonderzahlung bei den Kommunen

Beschäftigte in kommunalen Kitas, die jeweils am 1. Dezember eines Jahres im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Diese wird mit dem Tabellenentgelt für November ausgezahlt.

Höhe der Jahressonderzahlung
Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten, für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, in den Entgeltgruppen S 2 – S 9  84,51 v.H. und in den Entgeltgruppen S 10 bis S 18  70,28 v.H. des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD haben. Eine Verminderung unterbleibt aber für Kalendermonate, für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben, beispielsweise wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz oder wegen Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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