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Herabgruppierung

Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist ein Beschäftigter nach den Bestimmungen des § 17(4) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen.

Gemäß der Vorschrift des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) § 78 Abs. 2 Nr. 3 ist ein Personalrat bei einer Herabgruppierung in der Mitbestimmung.

 

Für alle Texte in diesem Kita ABC gilt, dass wenn tarifliche Bestimmungen berührt sind, der TVöD zugrunde gelegt wird und in Mitbestimmungsfragen das Landespersonalvertretungsgesetz berücksichtigt ist. Für Beschäftigte bei nicht kommunalen Trägern gelten zum Teil andere Rechtswerke, wie Arbeitsvertragsordnungen oder Mitbestimmungsgesetze.

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