Eingruppierung im Sozial- und Erziehungsdienst
Die Eingruppierung bei den Kommunen richtet sich für Beschäftigte im Sozial- und Erziehungsdienst nach einer gesonderten Entgeltordnung, die zwischen den Gewerkschaften und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VkA) nach einem langen Arbeitskampf 2015 vereinbart worden ist.
Auszug aus der Entgeltordnung:
Entgeltgruppe Tätigkeit als
S 18 Leiter*in einer Kita ab 180 Plätze
S 17 Leiter*in einer Kita ab 130 Plätze
S 16 Leiter*in einer Kita ab 100 Plätze
S 15 Leiter*in einer Kita ab 70 Plätze
S 13 Leiter*in einer Kita ab 40 Plätze
S 9 Leiter*in einer Kita
S 8b Erzieher*in mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten
S 8a Erzieher*in
S 4 Kinderpfleger*in mit schwieriger Tätigkeit
S 3 Kinderpflegerin
S 2 Beschäftigte als Kinderpfleger*in
Bei jeder Eingruppierung wird neben der Entgeltgruppe auch eine Stufe festgelegt, die abhängig von beruflichen Zeiten, die bereits in der auszuübenden Tätigkeit gearbeitet worden sind (einschlägige Berufserfahrung) und beruflichen Zeiten, die für die auszuübende Tätigkeit förderlich gewesen sind (förderliche Zeiten) festgelegt wird. Für die Stufenfestlegung und mögliche Stufenaufstiege gelten die besonderen Regelungen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst bei den Kommunen. Danach erfolgt bei einer Einstellung die Zuordnung zu Stufe 1, wenn keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Bei Vorliegen einschlägiger Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Zuordnung zu Stufe zwei, von mindestens vier Jahren eine Zuordnung zu Stufe drei. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikant*innen im Öffentlichen Dienst gilt dabei grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. Bei Einstellung von Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung im Öffentlichen Dienst, kann die bei dem vorhergehenden Arbeitgeber erreichte Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden. Unabhängig davon können zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn diese für die auszuübende Tätigkeit förderlich gewesen sind.
Eine Einstellung einschließlich einer Übertragung von auszuübenden Tätigkeiten sowie der Eingruppierung unterliegt im öffentlichen Dienst bei den Kommunen gemäß § 78 Abs 2 Nr. 1 des rheinland-pfälzischen Personalvertretungsgesetzes der Mitbestimmung des Personalrats.
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